Gewerberaummiete: Keine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit

Gewerberaummiete: Keine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit. Mieter muss weiter zahlen ohne Einnahmen zu haben.

Der Fall:

Ein Künstler ging in angemieteten Räumen seinem Schaffen nach. In dem Vertrag mit der Vermieterin hatten die beiden Vertragsparteien keine ausdrückliche Regelung dahingehend aufgenommen, dass der Mieter den Vertrag außerordentlich kündigen könne, wenn der nicht mehr in der Lage sei seiner Arbeit nachzugehen.

Genau aber das trat ein, als der Künstler schwer erkrankte. Da der Mietvertrag befristet geschlossen wurde, konnte der Mieter noch nicht einmal ordentlich kündigen. Die ordentliche Kündigung schließt das Gesetz bei befristeten Mietverträgen nämlich aus. Dennoch kündigte der Mieter im März 2017 und begründete dies mit seiner Krankheit. Zu dem Zeitpunkt hatte er die Miete bereits seit einiger Zeit nicht mehr bezahlt.

Die Vermieterin hatte da bereits ausgefallene Mieteinnahmen von über € 16.000,00 verbuchen müssen. Nun sollte sie überhaupt nichts mehr bekommen. Damit war sie nicht einverstanden und erhob Klage. Der Künstler war seiner Krankheit in der Zwischenzeit erlegen. Die Vermieterin klagte daher gegen dessen Erben auf Zahlung rückständiger Miete für die Zeit bis zur Kündigung und für die Zeit von der Kündigung bis zum vereinbarten Ende des Mietverhältnisses.

Die Entscheidung:

In der ersten Instanz war das Landgericht Stralsund zuständig. Es gab der Klage zum Teil statt. Die Mieten bis zur Kündigung mussten die Erben zahlen. Die Kündigung aber sah das Gericht als wirksam an. Folgerichtig wies es die Klage insoweit ab, als damit die Mieten geltend gemacht wurden, die zwischen Kündigung und Mietvertragsende nach Befristungsvereinbarung angefallen wären.

Damit gab sich die Vermieterin nicht zufrieden. Sie legte Berufung ein, für die dann das Oberlandesgericht Rostock zuständig war. Dort bearbeitete man die Sache unter dem Aktenzeichen 3 U 78/19. Das OLG gab der Vermieterin dann auch bezüglich der Mieten Recht mit denen diese vor dem Landgericht noch gescheitert war. Nach Ansicht des OLG berechtigte auch die Arbeitsunfähigkeit des Mieters diesen nicht zur außerordentlichen Kündigung.

Das Gesetz gibt ein solches Kündigungsrecht nur, wenn es dem Kündigenden nicht zumutbar ist am Vertrag festzuhalten. Dabei muss der Grund aber beim Vertragspartner liegen. Der müsste also Mist gebaut haben, was hier nicht der Fall war.

Anders als bei der Wohnraummiete ficht für den Mieter hier der soziale Schutzgedanke nicht.

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