Gartenpflegekosten bei frei zugänglicher Fläche einer WEG

Gartenpflegekosten bei frei zugänglicher Fläche einer WEG. Mieter kann nicht herangezogen werden.

 

Der Fall:

In einem Rechtsstreit ging es um die Kosten die eine Wohneigentumgsgemeinschaft für die Pflege und den Unterhalt einer Außenfläche aufgebracht hatte. Einer der Eigentümer hatte hierüber eine Rechnung zu seinem Anteil erhalten. Seine Wohnung bewohnte er nicht selbst, sondern hatte sie vermietet. Also guckte er in seinen Mietvertrag und war dann der Meinung, dass er die Kosten nicht selbst tragen müsse. Er könne sie vielmehr auf seine Mieter umlegen. Das hat er für zwei Jahre denn auch gemacht.

Daran ist soweit noch nichts Ungewöhnliches. Die meisten Mietverträge sehen das vor und das ist in aller Regel auch völlig in Ordnung. Es deckt sich nämlich mit der Betriebskostenverordnung in der unter § 2 Punkt 10 die Kosten der Gartenpflege aufgeführt sind. Dennoch waren die Mieter der Meinung, dass diese in ihrem besonderen Fall nicht auf sie umgelegt werden dürften. Hintergrund war, dass die Fläche für die sie zahlen sollten den Bewohnern der Anlage gar nicht exklusiv zur Verfügung stand. Auf dem Gelände der Wohnanlage lagen nämlich auch noch Schulen, eine öffentliche Sporthalle, Kindergärten und ein Altersheim. Und alle die Leute, die dort ein- und ausgingen, konnten die Fläche mit nutzen.

Der Vermieter bliebe aber bei seiner Forderung. Als die Zahlung nicht einging, klagte er auf diese.

Die Entscheidung:

Vor dem Amtsgericht verlor der Vermieter den Prozess. Damit nicht zufrieden legte er die Sache dem Landgericht Berlin vor. Das LG hat sie unter dem Aktenzeichen 65 S 132/19 behandelt. Hier haben die Mieter dann endültig gewonnen. Das LG war der Meinung, dass Gartenpflegekosten bei frei zugänglicher Fläche einer WEG keine Betriebskosten seien.

Dabei hat auch das Landgericht die Regelung der Betriebskostenverordnung gesehen. Es war aber der Meinung, dass diese hier nicht anwendbar ist. Sie bezieht sich nur auf Nebenkosten des Mietobjekts. Miete aber bedeutet, dass die Mieter das Mietobjekt uneingeschränkt nutzen können. Bei einer Gemeinschaftsfläche einer WEG sind dies alle Bewohner gemeinsam. Sich aber einen Teil der Mietsache mit der allgemeinen Öffentlichkeit teilen zu müssen ist eine Einschränkung, die den Charakter der hierfür aufgewendeten Kosten als Nebenkosten entfallen lässt.

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