Fußgänger muss bei Betreten von Geh- und Radweg gut aufpassen
Fußgänger muss bei Betreten von Geh- und Radweg gut aufpassen. Seine Sorgfaltspflicht ist wie bei einer Straße.
Der Fall:
Der Bewohner eines Hauses wollte zu Fuß sein Grundstück verlassen. Es ist an allen Seiten mit einer Hecke bewachsen. Die ist so hoch und so dicht, dass sie ihm jede Sicht auf den kombinierten Geh- und Radweg nimmt, der vor seinem Haus verläuft. Aber auch andersherum ist es für Fußgänger und Radfahrer auf diesem Weg nicht zu erkennen, ob da gleich jemand aus der Einfahrt kommt.
Als der Bewohner nun los marschierte führte in sein Weg zunächst hinaus auf diesen Weg. Leider war dort einiges los. So war hier kurz vorher eine Joggerin entlanggelaufen. Diese begegnete kurz nach der Einfahrt einem Rennradfahrer. Der Rennradfahrer wiederum sah die Joggerin und erkannte, dass er mit dieser zusammenstoßen würde, wenn er nichts dagegen unternahm. Daher wich er ihr aus.
Anders als die Joggerin hat er den Bewohner des Hauses aber nicht gesehen und der trat just dort auf den Geh- und Radweg wohin der Radfahrer auswich. So kam es zur Kollision zwischen den beiden. Beide verletzten sich dabei. Da der Fußgänger der Meinung war der Radfahrer hätte besser aufpassen müssen verklagte er ihn auf Schadenersatz. Der Radfahrer war aber ganz anderer Meinung. Daher erhob er Widerklage und wollte vom Fußgänger Schadenersatz.
Die Entscheidung:
Insgesamt ging es um so viel Geld, dass das Landgericht in erster Instanz zuständig war. Es wies die Klage des Fußgängers ab und gab der des Radfahrers statt. Der Fußgänger war damit aber gar nicht einverstanden und ging mit der Sache zum Oberlandesgericht Celle wo sie unter dem Aktenzeichen 14 U 102/18 behandelt wurde.
Den Aufwand hätte sich der Kläger aber sparen können. Das OLG bestätigte das Urteil des LG. Es war dem Fußgänger nämlich nicht gelungen zu beweisen, dass der Radfahrer seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Hierfür hätte der schneller als 20 km/h bzw. in einem Abstand von unter einem Meter zur Hecke fahren müssen.
Der Fußgänger hatte vor Gericht angegeben sich nicht besonders sorgfältig vergewissert zu haben, dass da niemand kommt als der auf den Weg trat. Das aber hätte er, so das OLG, und übrigens auch der BGH, machen müssen.