Frühere Nutzung reicht für Mangel wegen Altlastenverdachts
Frühere Nutzung reicht für Mangel wegen Altlastenverdachts. Käufer kann Schadenersatz auch ohne Hinweis auf Verunreinigung verlangen.
Der Fall:
Die Streitparteien dieses Falles hatten einen Immobilienkaufvertrag geschlossen. Es ging dabei nicht um ein hübsches kleines Häuschen, sondern um einen ganzen Gewerbepark. Verkäufer war eine GmbH & Co. KG. Der handelnde Geschäftsführer der Verkäuferin wusste, dass auf dem Grundstück früher einmal eine Anlage zum Anmischen von Asphalt betrieben worden war. Auch gab es dort ein Klärschlammrückhaltebecken. Dabei dürfte jede Menge ungesundes Zeug angefallen sein.
In dem Vertrag hatten die Parteien die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen außer der Verkäuferin fallen Vorsatz oder Arglist zur Last. Dabei hatte der Geschäftsführer versichert, dass ihm Bodenverunreinigungen nicht bekannt seien. Von der Asphaltmischanlage oder dem Rückhaltebecken hatte er nichts erzählt.
Irgendwann erfuhr der Käufer trotzdem von der ehemaligen Nutzung und war gar nicht erfreut. In seinen Augen war der Wert des Grundstücks allein deshalb geringer weil ein potentieller Käufer dem Risiko ausgesetzt wäre den Boden sanieren zu müssen. Und das kann sehr teuer werden. Der Käufer war der Meinung, dass das Grundstück deswegen fast € 900.000,00 weniger wert war. Er meinte eine frühere Nutzung reicht für Mangel wegen Altlastenverdachts. Das wollte er vom Verkäufer zurück haben.
Die Verkäuferin wollte das nicht zahlen und so kam es zum Prozess.
Die Entscheidung:
Nachdem der Kläger zunächst keinen Erfolg hatte ging die Sache zum Bundesgerichtshof. Dort bekam sie das Aktenzeichen V ZR 250/15 und es unterstützte den Kläger. Eine frühere Nutzung mit einem derartigen Risiko für den Wert des Grundstücks ist ein Umstand der vom Verkäufer offenbart werden muss, auch ohne dass er danach gefragt wird. Dass die Verkäuferin das nicht getan hat lässt den vertraglichen Haftungsausschluss unwirksam werden.
Wenn der Verkäufer angibt, dass er selbst davon ausgegangen sei der Altlastenverdacht sei ausgeräumt, dann müsse er dem Gericht auch darlegen wir er darauf kam. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind musste das Oberlandesgericht klären. Die Sache wurde daher vom BGH nicht endgültig entschieden.