Frauen erben immer nur die Hälfte?

Frauen erben immer nur die Hälfte? Kommt eine solche Regelung ausländischen Rechts in Deutschland zur Anwendung?

Der Fall:

Grundlage des Problems ist der Umstand, dass deutsche Gerichte auch immer mal ausländisches Recht anzuwenden haben. Eigentlich zumindest.

Hier ging es um das Erbe eines 1970 verstorbenen Iraners. Er hatte zumindest Teile seines Vermögens in Deutschland. Da waren ein Grundstück in München, ein gut gefülltes Bankkonto und eine Unternehmensbeteiligung. Bezüglich dieser Dinge musste der Nachlass geregelt werden. Dafür war ein Erbschein des zuständigen Amtsgerichts nötig und den haben die Erben auch erhalten.

Hinterlassen hat er unter anderem eine Tochter und zwei Söhne.

In einem Erbschein ist nicht nur festgehalten, wer Erbe ist. Gibt es mehrere Erben steht da auch drin, wer zu welchem Anteil geerbt hat. Bei der Bestimmung  ist das Recht des Landes ausschlaggebend, dem der Erblasser angehörte, also iranisches.

1970 war man den Regelungen des iranischen Erbrechts gegenüber weniger kritisch. Dies galt auch für eine Norm nachdem der Anteil eines Sohnes am Erbe doppelt so hoch war als der einer Tochter. Da damals ein weiterer Erbe vorhanden gewesen war, lautete der Erbschein auf 7/40 für die Tochter. Die beiden Söhne hatten je 14/40 erhalten.

Heute blickt man anders auf solche Regelungen. Daher hat das Amtsgericht fünfzig Jahre nachdem es den Erbschein erteilt hatte diesen wieder kassiert. Glücklich waren die beiden Brüder damit aber nicht. Daher beantragten sie einen neuen Erbschein, der im Inhalt dem aus dem Jahr 1970 entsprechen sollte.

Da das Amtsgericht einen solchen geradeerst eingezogen hatte, wird es Sie nicht überraschen, dass es den Antrag abgelehnt hat. Dagegen legten die Antragsteller Beschwerde ein.

Die Entscheidung:

Schließlich musste sich das OLG München die Sache in letzter Instanz ansehen. Es tat dies unter dem Aktenzeichen 31 Wx 248/20. Erfolg hatten die Beschwerdeführer aber auch hier nicht.

Veränderte gesellschaftliche Anschauungen haben auch Einfluss auf Gesetzgebung und Rechtsprechung. Nun sind ausländische Gesetze dann nicht anzuwenden, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen unserer Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen sind. Bei dieser Norm ist das der Fall.

Ein Tipp:

Die Entscheidung basierte darauf, dass die entsprechende Regelung staatliches Recht darstellte. Damit war es Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Hätte der Erblasser diese Regelung durch ein Testament veranlasst, hätte das OLG anders entschieden. Die persönliche Entscheidung des Erblassers über sein Vermögen so zu verfügen, wie er es für richtig hält, wäre zu respektieren gewesen.

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