Formvorschriften bei Übertragungspflicht des Treuhänders für Grundstück.
Formvorschriften bei Übertragungspflicht des Treuhänders für Grundstück. Notarielle Form muss gewahrt werden.
Der Fall:
Ein Deutscher wollte eine Wohnung in Österreich kaufen. Das war 1992 und damals war Österreich noch nicht Teil der Europäischen Union. Die Bedingungen unter denen Deutsche damals Immobilien erwerben konnten waren nicht die gleichen unter denen Österreicher das konnten. So kam der Kaufinteressent auf die Idee einen Österreicher zu suchen, der die Wohnung im eigenen Namen aber auf seine Kosten kaufen und halten sollte.
Eine solche Treuhänderin fand er denn auch. Diese kaufte also die Wohnung und wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Geld für den Kauf kam von dem Deutschen, der sich natürlich absichern wollte. Schließlich hätte die Treuhänderin die Wohnung ja auch wieder verkaufen können. Das Geld aus dem Verkauf wären dann ihres gewesen.
Daher schlossen die beiden einen Vertrag. Darin bestätigte die Treuhänderin unter anderem dem Treugeber, also dem Geldgeber, im Falle eines Verkaufes 300.000,00 Mark zu schulden, und ihn als Alleinerben der Wohnung in einem Testament zu bedenken. Für den Fall, dass der Treugeber die Wohnung verkaufen wollte verpflichtete sie sich alles zu tun, was sie als offizielle Eigentümerin hierfür tun muss. Den Verkaufserlös sollte der Treugeber bekommen.
Jahre später wollte der Treugeber dann auch offiziell Eigentümerin der Wohnung werden. Nach dem EU-Beitritt Österreichs was das ja auch viel leichter geworden. Der Treuhänderin gefiel es aber wohl Immobilienbesitzerin zu sein. Sie wollte der Eintragung des Treugebers daher nicht zustimmen. Der verklagte sie daraufhin auf Übereignung der Wohnung.
Die Entscheidung:
Der Kläger scheiterte in allen Instanzen inklusive des BGH. Dort bearbeiteten die Richter die Sache unter dem Aktenzeichen V ZR 218/19.
Ein Vertrag über den Verkauf einer Immobilie muss eine bestimmte Form haben. So müssen die Erklärungen von Käufer und Verkäufer entweder vor Notaren abgegeben werden, oder vor dem zuständigen Grundbuchamt. Das gilt nach BGH auch dann, wenn beide Parteien von Anfang an sagten, dass der eine wirtschaftlicher Eigentümer und der andere rechtlicher Eigentümer sein soll und die Immobilie vom rechtlichen an den wirtschaftlichen Eigentümer gehen soll.
Die Vereinbarung aus dem Jahr 1992 war aber nur handschriftlich. Sie erfüllte die Formvoraussetzungen daher nicht und so kam keine rechtlich bindende Pflicht zur Übereignung der Treuhänderin zustande.