Formular für Wohnraummietvertrag für Gewerberaummiete verwendet

Formular für Wohnraummietvertrag für Gewerberaummiete verwendet. Sozialer Kündigungsschutz wirkt für Mieter.

 

Der Fall:

Ein Verein der es sich zum Ziel gesetzt hatte die Bildung zu fördern, mietete ein Haus. In diesem konnten Vereinsmitglieder wohnen, die sich vor Ort bildeten, also etwa Studenten. Den Vertrag hatten die Parteien mit dem Wort „Wohnraummietvertrag“ überschrieben. Auch der weitere Text bezog sich vielfach auf  Wohnraum.

Während der Vertragslaufzeit wandten die Parteien auch das Wohnungsmietrecht an. So etwa, als es um Mieterhöhungen ging. Dabei muss ja der Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Änderung des Mietvertrages dahingehend verlangen, dass von einem bestimmten Zeitpunkt an eine höhere Miete zu zahlen ist. Bei Wohnraummiete hat der Gesetzgeber zum Schutz der Mieter aber noch ein paar Hürden eingebaut. So eine Begrenzung der Erhöhung in ihrer Höhe. Dabei kann der Vermieter etwa auf einen Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde Bezug nehmen. Der Vermieter dieses Hauses hat das bei zwei Mieterhöhungsverlangen auch getan.

Vielleicht fragen Sie sich, warum wir so darauf herumreiten, dass sich der Vermieter wie ein Vermieter von Wohnraum verhalten hat. Schließlich haben die beiden ja einen Vertrag geschlossen über dem schon „Wohnraummietvertrag“ drüber steht. Was also sollte er sonst tun.

Nun, bei der Einordnung von Verträgen kommt es nicht allein auf die Überschrift eines Vertrages an, sondern auf den geregelten Inhalt. Dabei aber kommt es auch nicht allein auf die Wortwahl im Vertragstext an. Entscheidend ist der Inhalt der Regelung und hier gilt, dass ein Wohnraummietvertrag nur vorliegt, wenn der Mieter die Räume anmietet, um darin zu wohnen. Ein Verein aber kann nicht wohnen. Der Vertrag ist daher, ungeachtet des Textes kein Wohnraummietvertrag. Dann aber kann er nur ein Gewerberaummietvertrag sein. Für den aber gelten andere Regeln.

So ist etwa die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters anders ausgestaltet. Und genau darum geht es hier. Der Vermieter kündigte nämlich, wobei die Voraussetzungen für eine Wohnraummiete nicht vorlagen.

Die Entscheidung:

Das Verfahren wurde vor dem Landgericht in Cottbus zum Zeichen 1 O 264/19 geführt. Es wies die Räumungsklage ab, gab also den Mietern Recht, weil es auf den Vertrag die Regelungen zum Wohnungsmietrecht angewendet hat. Zwar handelt es sich um einen Gewerbemietvertrag, aber auch für den können Mieter und Vermieter vereinbaren, dass die gesetzlichen Regeln für den Wohnraummietvertrag gelten. Alle genannten Punkte zusammen überzeugten das Gericht, dass beide Seiten die Regeln über Wohnraummiete anwenden wollten. Und daran hielt es den Vermieter fest.

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