Verweis auf Nennung des Erben in anderem Schriftstück gültig?
Zur Sicherung des letzten Willens sind die Vorschriften streng. Ist ein Verweis auf Nennung des Erben in anderem Schriftstück gültig?
Der Fall:
Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament „mildtätige Organisationen“ als Erben eingesetzt. Das Testament hatte sie formal richtig erstellt. Sie hatte es also selbst mit der Hand geschrieben und unterschrieben. Allerdings hatte sie in der Testamentsurkunde nicht erklärt welche Organisationen sie meinte. Hierfür verwies sie aber auf eine Liste, die sie früher schon einmal gemacht hatte.
Damals wollte sie auch ein Testament erstellen, hat dieses aber nie unterschrieben. Auch die Liste trug keine Unterschrift. Diese Liste entsprach daher nicht den Formanforderungen an ein Testament. Nun kam es zum Streit ob die Erblasserin diese Organisationen wirksam als Erben eingesetzt hatte. Für die Urteilsfindung stellte sich dem Gericht daher die folgende Frage: Ist ein Verweis auf Nennung des Erben in anderem Schriftstück gültig?
Das Urteil:
Zunächst hatte das Amtsgericht Berlin Charlottenburg gesagt, dass die Erbeinsetzungen nicht ordnungsgemäß waren. Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 13.12.2017 (26 W 45/16) aber entschieden, dass die Erblasserin mit dem Verweis alle Formerfordernisse erfüllt hat. So dürfen Erblasser in ihrem Testament dann auf andere Schriftstücke verweisen, wenn diese der Form nicht genügen. Voraussetzung ist, dass das Testament die Form wahrt und ohne die anderen Schriftstücke verständlich ist. Diese anderen Schreiben dürfen zur Erläuterung, aber auch nur zur Erläuterung dienen.
Ein Tipp:
Lassen Sie sich auf die Unsicherheiten die mit einer solchen Verweisung verbunden sind gar nicht erst ein. Der Wille der Erblasserin wurde hier zwar erfüllt, doch die Organisationen hätten sich sicherlich gewünscht dafür nicht jahrelang vor Gericht streiten zu müssen. Die Erblasserin hat sich zu dieser Regelung entschieden um den Erben was Gutes zu tun. Die Streiterei war daher wohl auch nicht in ihrem Sinne gewesen.