Folgen unzureichender Auskunft an Pflichtteilsberechtigten.

Folgen unzureichender Auskunft an Pflichtteilsberechtigten. Erbin droht Zwangsgeld oder sogar Zwangshaft.

Der Fall:

Hat ein Erblasser jemanden in einem Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen, der laut Gesetz ohne die letztwillige Verfügung Erbe geworden wäre, kann es sein, dass dieser den Pflichtteilsanspruch hat. Er kann dann vom Erben eine Geldzahlung verlangen deren Höhe die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils ist. Kommt es zum Erbfall muss also festgestellt werden wie groß das Vermögen ist. Danach ist zu berechnen wie groß der Anteil des Enterbten ohne Enterbung gewesen wäre um diesen Betrag dann zu halbieren.

Für Pflichtteilsberechtigte bringt bereits der erste Schritt erhebliche Probleme mit sich. Ohne Erbenstellung kann er von Banken, Versicherungen usw. keine Auskünfte verlangen. Er ist von genau den Informationen abgeschnitten die er braucht um seinen Anspruch zu beziffern. Er hat aber einen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Nun ist der Erbe allerdings nicht unbedingt daran interessiert das gesamte Erblasservermögen offenzulegen. Denn je mehr es gibt desto mehr muss er bezahlen. Um dem entgegenzuwirken kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass ein Notar das Nachlassverzeichnis erstellt.

Auf ein solches hatte ein Pflichtteilsberechtigter geklagt und gewonnen. Nun kann die Pflicht zum notariellen Verzeichnis das Problem der Abhängigkeit vom Willen der Erben nicht vollständig beseitigen. Die eigenen Nachforschungsmöglichkeiten und -pflichten des Notars sind beschränkt. Auch er ist daher auf Informationen angewiesen, die ihm nur der Erbe geben kann.

Hier hielt der Pflichtteilsberechtigte das Verzeichnis für unvollständig. Er hatte Informationen zu einem Konto das der Erblasser zusammen mit der Erbin eingerichtet hatte. Beide konnten von dort abheben. In dem Verzeichnis aber tauchte dieses nicht auf.

Der Pflichtteilsberechtigte monierte dies gerichtlich.

Die Entscheidung:

Das Landgericht hat die Erbin dazu verpflichtet nachzubessern. Sollte sie das nicht in einer bestimmten Frist tun, müsse sie entweder € 1.500,00 zahlen oder, wenn sie das nicht tut, in Zwangshaft. Dabei würde ein Tag Haft mit € 250,00 angerechnet.

Dagegen nun wehrte sich die Erbin vor dem Oberlandesgericht München. Das sah sich die Sache unter dem Zeichen 33 W 775/21 an und bestätigte das Landgericht. Der Erbin drohen daher Zwangsgeld oder -haft, wenn sie nicht nachbessert.

Ein Tipp:

Mit der Zahlung/Haft allein wäre es nicht getan. Die Erbin könnte ja auf die Idee kommen, dass es ihr das wert wäre. Nach der Zahlung bzw. Ende der Haft besteht der Anspruch weiter. Es käme dann solange zu weiterer Zwangszahlung oder -haft, bis der Anspruch erfüllt ist.

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