Folge der Weigerung des Erben den Nachlasswert anzugeben.
Folge der Weigerung des Erben den Nachlasswert anzugeben. Nachlassgericht darf den Wert zur Kostenberechnung schätzen.
Der Fall:
Es war zu einem Erbfall gekommen. Gibt es in einem solchen Fall was zu erben, muss der Erbe auch schnell darüber verfügen können. Nur so kann er das ererbte Vermögen verwalten. Dies kann auch im Interesse anderer oder der Allgemeineinheit sein. Denken Sie nur an Mitarbeiter eines geerbten Unternehmens oder an einen Betrieb, in dem umweltgefährdende Stoffe gelagert und verarbeitet werden.
Um dem Erben die Verwaltung zu ermöglichen muss er sich gegenüber Geschäftspartnern, Behörden und anderen die es angeht als neuer Ansprechpartner und Verantwortlicher ausweisen können. Bis Eintragungen im Handelsregister, Grundbuchamt, bei Banken etc. etc. vorgenommen sind kann einige Zeit vergehen. Bis dahin kann es zu Schäden gekommen sein.
Um die Übernahme des Vermögens also zu beschleunigen, kann der Erbe einen Erbschein beantragen. Den bekommt er vom zuständigen Amtsgericht. Den Erbschein zu bekommen war hier auch nicht das Problem des Erben. Unangenehm war für ihn, dass das Gericht hierfür eine Gebühr verlangte. Um diese berechnen zu können musste es aber wissen wieviel Wert das Erbe hatte. Je größer das geerbte Vermögen ist, desto mehr kostet nämlich der Erbschein.
Das Nachlassgericht übersandte dem Erben also einen Bogen mit der Bitte die darin gestellten Fragen zu beantworten. Diesen Bogen versandte es insgesamt dreimal. Der Erbe antwortete auf die Aufforderungen aber nur null mal.
Wenn er hoffte um die Gebühren so herum zu kommen, ging die Sache nach hinten los. Er bekam nämlich einen Brief mit einer Gebührenforderung auf Grundlage einer Schätzung. Und die lag bei € 2.000.000,00. Jetzt wurde der Erbe auf einmal doch aktiv. Er legte gegen die Bescheid Beschwerde ein.
Die Entscheidung:
Diese wurde vom Oberlandesgericht Hamm entschieden, das die Sache unter dem Zeichen 10 W 69/21 führte. Es führte aus, dass ein Nachlassgericht in einem solchen Fall keine eigenen Ermittlungen anstellen muss. Es kann stattdessen schätzen. Das bedeutet aber nicht, dass es eine Phantasiezahl annehmen kann. Es muss sich schon Schätzgrundlagen erarbeiten. Hier hätte es durch Google herausfinden können, dass der ererbte ¼ Anteil an einem Grundstück nicht so viel Wert war. Die Gegend in der das Grundstück liegt war nicht gerade hochpreisig.
Auch unterstrich es, dass die Möglichkeit des Gerichts den Wert selbst festzusetzen nicht dazu genutzt werden darf kooperationsunwillige Erben zu bestrafen. Es gab der Beschwerde daher statt.