Folge bei Fällung eines Grenzbaumes ohne Zustimmung
Folge bei Fällung eines Grenzbaumes ohne Zustimmung. Hätte Nachbar zustimmen müssen hat er keine Ansprüche.
Der Fall:
Dinge, die fest mit einem Grundstück verbunden sind, stehen im Eigentum desjenigen, dem das Grundstück gehört. Steht ein solches Ding auf mehreren Grundstücken, gehört es mehreren Grundstückseigentümern. In diesem Fall ging es dabei um zwei Eschen. Sie standen auf der Grenze zweier Grundstücke. Dem einen der Nachbarn gefielen die Bäume dort, dem anderen wohl weniger.
Als derjenige der die Bäume mochte in den Urlaub fuhr, nutzte der der andere die Gelegenheit und ließ die Bäume fällen. Sollte sich der Urlauber auf zu Hause gefreut haben, wird diese Freude doch einen Dämpfer erfahren haben als beim Anblick des trauten Heims unerwartet etwas fehlte.
Diesen Anblick wollte der Urlauber wieder haben. Auch war er der Meinung dass sein Grundstück ohne die Bäume weniger Wert habe als mit ihnen. So verlangte er von seinem Nachbarn zum einen Schadenersatz für den Wertverlust und zum anderen Geld für die Anschaffung und Anpflanzung vergleichbarer Bäume. Insgesamt wollte er einen Betrag von immerhin € 25.600,00 haben.
Der Nachbar fand das nicht so lustig und verweigerte die Zahlung. So kam es zum Prozess.
Die Entscheidung:
Vor dem Landgericht, das aufgrund der Forderungshöhe erstinstanzlich zuständig war, kam der Kläger aber nicht weit. Es wies die Klage ab. Unzufrieden mit dieser Entscheidung zog er weiter zum Oberlandesgericht. Hier dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein. Der Streit wurde dort unter dem Aktenzeichen 3 U 24/17 geführt.
Das Oberlandesgericht aber schloss sich der Argumentation des Landgerichtes an und wies die Klage ebenfalls ab. Zwar habe der Kläger schon Recht, dass sein Nachbar in sein Eigentum eingegriffen hat. Auch durfte er das nicht allein deswegen machen, weil die Bäume auch ihm gehört hatten. Ein „Auch“ ist schließlich nur ein „Auch“. Trotzdem hat er keinen Schaden und so keinen Schadenersatzanspruch.
Wäre nämlich alles nach Recht und Gesetz gelaufen, hätte der Nachbar vom Kläger die Zustimmung zur Entfernung der Bäume verlangen können. Dies kann im Falle von Grenzbewuchs jeder von seinem Nachbar verlangen, wenn nicht besondere Regelungen es ausnahmsweise ausschließen. Solche Regeln aber gab es hier nicht. Im Endeffekt wäre der Kläger also eh ohne Bäume da gestanden.