Flächenangabe ist nicht immer Vereinbarung über Größe von Mieträumen

Flächenangabe ist nicht immer Vereinbarung über Größe von Mieträumen. Dann keine Mietminderung bei kleineren Räumen.

 

Der Fall:

Jemand mietete sich Räume an um darin ein Geschäft zu betreiben. Vor Abschluss des Mietvertrages hat sie sich die Räume angesehen. Wir können davon ausgehen, dass sie zu dem Schluss kam, dass diese groß genug für ihre Zwecke waren, denn sie hatte den Vertrag abgeschlossen.

Zu dem Zeitpunkt war ihr wohl nicht wichtig, wie groß die Räume in Quadratmeter waren. Wenn sie passen ist das ja nur eine Zahl. Auch der Vermieter legte auf die Nennung im Vertrag keinen Wert. Deshalb enthielt der Vertrag keine Angaben zur Größe der Mieträume.

Wichtiger als den Vertragsparteien selbst war die Angabe aber dem Finanzamt und den Krankenkassen. Die wollten´ s wissen. Daher bat die Mieterin den Vermieter um nachträgliche Nennung in der Vertragsurkunde. Der Vermieter hatte nichts dagegen und ergänzten sie die Vertragsniederschrift um eine Angabe.

Irgendwann maß die Mieterin nach. Dabei stellte sie fest, dass im Vertrag nunmehr eine Fläche stand, die tatsächlich um über 50% größer war, als ihr Geschäft tatsächlich hatte.

Die Mieterin verlangte von Ihrem Vermieter nun einen Teil der bezahlten Mieten zurück und wollte künftig weniger an ihn zahlen. Für den Vermieter stellte die sich die Sache wahrscheinlich eher so dar, das ihn ein Gefallen, den er der Mieterin getan hatte, nun teuer zu stehen kommen sollte. Er wollte der Forderung nicht nachkommen. Die Mieterin gab aber nicht auf und verklagte ihren Vermieter.

Die Entscheidung:

Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, zog die Klägerin weiter. Das zuständige Oberlandesgericht in Dresden sah sich die Sache unter dem Aktenzeichen 5 U 1257/20 an.

Auch hier scheiterte die Klage. Das OLG sah in der Nennung der Größe im Vertrag kein Versprechen des Beklagten an die Klägerin. Eine Flächenangabe ist nicht immer Vereinbarung über Größe von Mieträumen. In aller Regel hat die Aufnahme einer Quadratmeterzahl zwar diese Wirkung, doch ist sie nicht automatisch. Hier aber war sie nur eine Mitteilung an Dritte. Eine rechtsbindende Wirkung zwischen den Vertragsparteien war nicht gewollt.

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