Filme von Nachbars Privatleben und deren scheinbare Anfertigung

Filme von Nachbars Privatleben und deren scheinbare Anfertigung – Auch Ausrichten einer falschen Kamera auf Nachbarn ist unzulässig.

Der Fall:

Er handelt von einem Streit zwischen zwei Nachbarn. Die beiden waren sich wohl in gegenseitiger Abneigung verbunden und schon länger in Nachbarschaftsstreitigkeiten verstrickt. Irgendwann versteckte einer der Nachbarn ein leeres Kameragehäuse in seinem Garten und richtete sie auf das Grundstück seines Kontrahenten aus. Mit einer funktionsfähigen Kamera überwachte er das nachbarliche Grundstück von einem Fenster aus.

Der so gefilmte entdeckte beide Kameras und forderte deren Entfernung. Als der Filmfan der Aufforderung nicht nachkam wollte der unfreiwillige Fernsehstar dies gerichtlich erzwingen.Hiergegen wehrte sich der Beklagte mit dem Argument die Kameras würden der Abwehr von Einbrechern dienen. Die Gerichte mussten über die Filme von Nachbars Privatleben und deren scheinbare Anfertigung nun entscheiden.

Die Entscheidung:

Das zunächst zuständige Amtsgericht gab dem Kläger vollumfänglich Recht. Der Beklagte schaltete spätestens hier auf stur und legte gegen das Urteil Berufung ein. Mit dieser beschäftigte sich das Landgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 13 S 17/19.

Auch das Landgericht verpflichtete den Beklagten aber zur Entfernung beider Kameras. Die aktive Kamera verstieß gegen das Recht des Nachbarn selbst zu entscheiden wer welche Umstände aus seinem Privatleben erfahren darf und wen das nichts angeht. Die Kamera verletzte ihn daher in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Aber auch die Kamerahülle musste weg. Hier gibt es keine allgemeingültigen Regeln. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Vor dem Hintergrund der Geschichte der beiden wertete das Landgericht die falsche Kamera als Herausforderung, die der Nachbar sich nicht gefallen lassen müsste. Auch könnte der Nachbar ja nicht wissen, ob die leere Kamera nicht durch eine funktionierende ersetzt wurde.

Zwar könnten gute Gründe eine solche Manahme ausnahmsweise rechfertigen. Mit seiner Behauptung die Kameras dienten der Abschreckung von Einbrechern kam der Beklagte aber nicht weiter. Schließlich mache das nur Sinn, wenn die Kameras gut sichtbar sind. Damit, dass er die Kameras in einem Strauch und hinter einem Fenster versteckt hat beweist der Beklagte schon, dass seine Behauptung nicht richtig ist.

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