Familienheim in der Erbschaftssteuer bei Verkauf nicht geschützt.
Familienheim in der Erbschaftssteuer bei Verkauf nicht geschützt. Dies gilt auch, wenn überlebender Gatte dort bleibt.
Der Fall:
Mit dem Versterben ihres Mannes war eine Frau Eigentümerin des Hauses geworden indem sie mit ihrem Mann zu Lebzeiten gelebt hatte. Dies löste Erbschaftssteuer aus. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer hatte das Finanzamt den Wert des Hauses aber nicht mit angesetzt. Dies ist auch richtig so, weil das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz in einem solchen Fall den privaten Lebensbereich des überlebenden Ehegatten schützen möchte.
Neben dem Gedanken den trauenden Ehegatten möglichst nicht auch noch mit der Aussicht zu belasten das gewohnte Heim verkaufen zu müssen um die Steuer begleichen zu können, möchte der Gesetzgeber auch den Aufbau von privatem Wohneigentum auf diesem Wege unterstützen. Um sicherzustellen, dass diese beiden Zwecke auch erreicht werden, gilt die Befreiung von der Steuer in einem solchen Fall nur dann, wenn der Erbe die Immobilie auch weiterhin selbst bewohnt. Diese Pflicht dort wohnen zu bleiben besteht für zehn Jahre nach dem Erbfall. So jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes.
Die Erbin in diesem Fall blieb auch dort wohnen. Sie schenkte die Immobilie etwa eineinhalb Jahre nach dem Tod ihres Mannes aber der gemeinsamen Tochter. Das Finanzamt schickte ihr daraufhin einen neuen Erbschaftsteuerbescheid indem es den Wert des Grundstückes mit ansetzte und somit eine höhere Erbschaftsteuer verlangte. Das wollte die Erbin aber nicht mitmachen. Sie verwies auf den Wortlaut des entsprechenden Paragraphen im Erbschaftsteuerrecht und klagte gegen den Bescheid.
Die Entscheidung:
Der Streit ging bis zum Bundesfinanzhof. Dort erhielt die Angelegenheit das Aktenzeichen II 2 R 38/16. Wie schon die Vorinstanz legte der Bundesfinanzhof die Regelung weit aus um das Ziel des Gesetzgebers abzusichern. Ziel des Gesetzgebers war es ja auch, selbst bewohnte Immobilien zu fördern. Um dies zu erreichen, ist die Steuerbegünstigung auch dann nicht zu gewähren, wenn der Erbe zwar weiterhin im Familienheim wohnt, jedoch nicht mehr Eigentümer des Familienheims ist. Der neue Steuerbescheid musste daher bezahlt werden.