Exgatte kann Recht auf Einsicht ins Testament haben
Exgatte kann Recht auf Einsicht ins Testament haben. Neues Testament kann in seinen Erbansprüchen betreffen.
Der Fall:
Es ist passiert, was oft passiert. Eine Ehe ist in die Brüche gegangen. In diesem Fall hatten die Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Dabei hatten sie sich gegenseitig als Erben des Vorversterbenden eingesetzt. Nach dem Tod des Vorversterbenden sollte die gemeinsame Tochter Erbin werden. Auch das ist eine häufige Konstellation.
Nach Scheidung dieser Ehe heiratete der Mann erneut. Die neue Frau brachte eigene Kinder in diese Ehe mit. Die neue Familie wuchs soweit zusammen, dass der Mann ein neues Testament erstellte. Er machte darin seine neue Frau zur Erbin. Nach deren Versterben sollten dann deren Kinder erben. Ein solches Vorgehen ist selbst bei bestehender Ehe möglich, wenn der Ehepartner der sich vom gemeinsamen Testament löst, dem anderen Bescheid gibt. Das war hier aber nicht der Fall. Ein gemeinsames Testament endet aber auch bei Scheidung, wenn es nicht Besonderheiten gibt, aus denen sich anderes ergibt.
Nun war der Ehemann zwischenzeitlich verstorben. Die Ex verlangte vom Nachlassgericht nun das neue Testament lesen zu dürfen. Das Gericht aber war der Meinung das neue Testament ginge die alte Ehefrau nichts an und verweigerte die beantragte Akteneinsicht. Hiergegen ging sie vor.
Die Entscheidung:
Da das Nachlassgericht nicht abgeholfen hatte, musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht darüber entscheiden. Es gab dem Antrag das Aktenzeichen 3 Wx 66/18.
Das OLG stellte zunächst fest, dass der Gesetzgeber Dritten, also Personen, die mit dem Erbfall nichts zu tun hatten, unter anderem dann ein Einsichtsrecht gibt, wenn sie ein berechtigtes Interesse haben. Dieses berechtigte Interesse besteht hier darin, dass sie trotz der Scheidung noch Erbin sein könnte. Das gemeinschaftliche Testament verliert mit der Scheidung seine Wirksamkeit ja nur in der Regel. Es kann also Ausnahmen geben. Gründe für eine solche Ausnahme könnten aber im neuen Testament vom Erblasser selbst niedergeschrieben worden sein. Vielleicht hat er ja sowas geschrieben wie
„Hinsichtlich des Grundstückes in XYZ verbleibt es bei den Bestimmungen des gemeinsamen Testamentes mit A vom XX.XX.XXXX“. Um das prüfen zu können, muss einem Exehepartner mit dem der Erblasser ein gemeinsames Testament das nicht widerrufen wurde Einblick in das aktuelle Testament gewährt werden.