EuGH: Ausl. Führerschein bei inländ. Wohnsitz

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

1. März 2012 (*)

„Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG – Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats nicht über die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs verfügt, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist“

In der Rechtssache C?467/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Gießen (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. September 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 28. September 2010, in dem Strafverfahren gegen

Baris Akyüz

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter U. Lõhmus, A. Rosas (Berichterstatter), A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Herrn Akyüz, vertreten durch Rechtsanwalt J. Häller,

– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und N. Graf Vitzthum als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Varone, avvocato dello Stato,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) sowie von Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Akyüz, einen deutschen Staatsangehörigen, dem zur Last gelegt wird, am 5. Dezember 2008 und am 1. März 2009 im deutschen Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge geführt zu haben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Die Richtlinie 91/439

3 Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 lautet:

„Um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, ist ein einzelstaatlicher Führerschein nach EG-Muster wünschenswert, den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss.“

4 Gemäß dem vierten Erwägungsgrund derselben Richtlinie sind aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen.

5 In Art. 1 Abs. 2 der genannten Richtlinie heißt es: „Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.“

6 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 bestimmt:

„Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab

a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;

b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student – während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten – im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.“

7 Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie lautet:

„(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.

Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.“

Die Richtlinie 2006/126

8 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 bestimmt: „Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.“

9 In Art. 7 Abs. 1 und 5 derselben Richtlinie heißt es:

„(1) Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die

a) eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen ;

e) im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben.

(5) …

Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.“

10 Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 bestimmt:

„Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.“

11 Art. 16 Abs. 1 und 2 der genannten Richtlinie sieht vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k, Artikel 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absätze 2, 3 und 5, die Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anhängen IV, V und VI nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2) Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.“

12 Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 bestimmt:

„Die Richtlinie 91/439/EWG wird – unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung jener Richtlinie in nationales Recht – mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben.“

13 Art. 18 der Richtlinie 2006/126 lautet:

„Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009.“

Nationales Recht

14 In § 28 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) vom 18. August 1998 (BGBl. 1998 I S. 2214) in ihrer bis zum 15. Januar 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: FeV) hieß es:

„(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU? oder EWR-Fahrerlaubnis,

1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,

2. die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,

3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder

5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. § 20 Abs. 1 und 3 [FeV] gilt entsprechend.“

15 § 28 Abs. 1, 4 und 5 FeV in der Fassung der Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. 2009 I S. 29) dient zur Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 in deutsches Recht. § 28 Abs. 4 und 5 FeV lautet nunmehr:

„(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU? oder EWR-Fahrerlaubnis,

2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,

3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 5 gelten entsprechend.“

16 In § 21 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) heißt es:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat …

…“

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

17 Herr Akyüz, geboren 1989, wurde in den Jahren 2004 bis 2008 mehrfach strafrechtlich verurteilt, u. a. wegen Körperverletzung, Fahrens ohne Führerschein, gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung sowie Bedrohung und Beleidigung.

18 Am 4. März 2008 beantragte Herr Akyüz beim Landrat des Wetteraukreises die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B. Der Landrat machte die Erteilung der Fahrerlaubnis mit Schreiben vom 12. Juni 2008 von der Vorlage eines für den Antragsteller positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig. Herr Akyüz unterzog sich der verlangten Begutachtung. Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 8. September 2008 zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass Herr Akyüz die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (Klassen B, L, M, S) im Straßenverkehr erfülle. Es gebe Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential.

19 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. September 2008 lehnte der Landrat den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ab, da Herr Akyüz die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle.

20 Am 24. November 2008 erwarb Herr Akyüz in der Stadt D??ín (Tschechische Republik) einen Führerschein für Kraftfahrzeuge der Klasse B. Nach Mitteilung der Deutschen Botschaft in Prag war bei der zuständigen Ausländerbehörde und der Polizei in D??ín nicht feststellbar, ob sich Herr Akyüz zu diesem Zeitpunkt in der Tschechischen Republik aufgehalten habe. Bei der Ausländerbehörde lag nach einer E-Mail der Botschaft vom 6. Oktober 2009 lediglich eine Meldung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 1. Dezember 2009 vor. Der tschechische Führerschein von Herrn Akyüz sei am 8. Juni 2009 in D??ín ausgestellt worden. Ausweislich der Ablichtung des Führerscheins wurde er jedoch bereits am 24. November 2008 erstmals erteilt.

21 Nach den Feststellungen der deutschen Behörden führte Herr Akyüz am 5. Dezember 2008 und am 1. März 2009 in Deutschland ein Kraftfahrzeug.

22 Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 sprach das Amtsgericht Friedberg – Jugendschöffengericht – Herrn Akyüz des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig.

23 Gegen dieses Urteil hat Herr Akyüz Berufung zum Landgericht Gießen eingelegt.

24 Da sich das Landgericht Gießen insbesondere darüber im Unklaren ist, ob die deutschen Behörden den Führerschein, der Herrn Akyüz von den zuständigen tschechischen Behörden ausgestellt wurde, anerkennen müssen, weil ihm die Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht einen Führerschein entzogen haben, sondern ihm in diesem Mitgliedstaat lediglich die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt wurde, hat das Landgericht Gießen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind

a) Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4, 2 der Richtlinie 91/439

b) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126

dahin auszulegen,

1. dass sie es einem Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) verwehren, es abzulehnen, die von einem anderen Mitgliedstaat (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn dem Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat eine Versagung einer Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat vorausgegangen ist, weil die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfüllt worden seien;

2. bejahendenfalls: dass sie es einem Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) verwehren, es abzulehnen, die von einem anderen Mitgliedstaat (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn dem Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat eine Versagung einer Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat vorausgegangen ist, weil die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfüllt worden seien und aufgrund von Angaben auf dem Führerschein, sonstigen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen oder aufgrund sonstiger unzweifelhafter Erkenntnisse, insbesondere etwaiger Angaben des Führerscheininhabers selbst oder weiterer sicherer Erkenntnisse des Aufnahmestaates, feststeht, dass ein Verstoß gegen die Wohnsitzregel des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126 vorliegt

? soweit sonstige unzweifelhafte Erkenntnisse, insbesondere etwaige Angaben des Führerscheininhabers selbst oder weitere sichere Erkenntnisse des Aufnahmestaats nicht ausreichen: Rühren Informationen auch dann im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs vom Ausstellerstaat her, wenn sie nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar in Form einer auf solche Informationen gestützten Mitteilung Dritter, insbesondere der Botschaft des Aufnahmestaats im Ausstellerstaat, übermittelt wurden ?;

3. dass sie es einem Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) verwehren, es abzulehnen, die von einem anderen Mitgliedstaat (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn zwar die formalen Voraussetzungen für den Erwerb eines Führerscheins im Ausstellerstaat gewahrt wurden, jedoch feststeht, dass der Aufenthalt allein dem Führerscheinerwerb und keinen weiteren vom Unionsrecht, insbesondere den Grundfreiheiten des AEUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, geschützten Zwecken dient (Führerscheintourismus)?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

25 Zunächst ist festzustellen, dass sich die Fragen des vorlegenden Gerichts auf die Auslegung der einschlägigen Vorschriften sowohl der Richtlinie 91/439 als auch der Richtlinie 2006/126 beziehen, durch die die erstgenannte Richtlinie aufgehoben und ersetzt wurde.

26 Deshalb ist zu untersuchen, inwieweit diese Bestimmungen auf das Ausgangsverfahren Anwendung finden.

27 Nach Ansicht der deutschen Regierung ist auf das Ausgangsverfahren allein die Richtlinie 91/439 anzuwenden. Aus dem Führerschein, den Herr Akyüz in der Tschechischen Republik erworben habe, ergebe sich nämlich, dass dieser Führerschein am 24. November 2008 ausgestellt worden sei. Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 gelte deren Art. 11 Abs. 4 ab dem 19. Januar 2009, d. h. nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des fraglichen Führerscheins. Die Kommission meint demgegenüber, dass auf die Fahrt, die Herr Akyüz am 1. März 2009 unternommen habe, die Richtlinie 2006/126 anwendbar sei.

28 Zum einen ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Fahrten, die Herr Akyüz in Deutschland unternahm, am 5. Dezember 2008 und am 1. März 2009 stattfanden.

29 Zum anderen ist, obwohl in der Vorlageentscheidung auch der 8. Juni 2009 als Datum der Ausstellung des tschechischen Führerscheins von Herrn Akyüz erwähnt wird, hervorzuheben, dass sich gemäß der genannten Entscheidung aus der Fotokopie dieses Führerscheins ergibt, dass er erstmals am 24. November 2008 ausgestellt wurde.

30 Daher ist davon auszugehen, dass der genannte Führerschein Herrn Akyüz am 24. November 2008 von den zuständigen tschechischen Behörden ausgestellt wurde; dies zu überprüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Sollte dieser Führerschein erst am 8. Juni 2009 ausgestellt worden sein, hätte Herr Akyüz zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fahrten keinen tschechischen Führerschein besessen, und die Frage nach der Anerkennung eines erst nach diesen Fahrten ausgestellten Führerscheins wäre im Rahmen der vorliegenden Rechtssache unerheblich.

31 Die Richtlinie 91/439 wird zwar erst mit Wirkung zum 19. Januar 2013 aufgehoben, jedoch sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 gemäß deren Art. 18 Abs. 2 ab dem 19. Januar 2009 anwendbar.

32 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 sieht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine vor. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie bestimmt jedoch, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Führerschein ausgestellt wurde, bevor die genannte Vorschrift wirksam wurde.

33 Daraus folgt, dass die genannten Vorschriften in Bezug auf die zweite Fahrt, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, d. h. die Fahrt, die Herr Akyüz am 1. März 2009 unternahm, in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind.

34 Unter diesen Umständen sind die Fragen des vorlegenden Gerichts im Hinblick sowohl auf Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 als auch auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 zu prüfen.

Zur ersten Frage

35 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, die es diesem erlaubt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber dieses Führerscheins zwar keine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 oder Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 angewendet hat, aber ihm in seinem Hoheitsgebiet die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins mit der Begründung verweigert hat, dass er nach der in diesem Staat geltenden Regelung die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle.

36 Die deutsche Regierung meint, wenn einem Antragsteller die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins mit der Begründung verweigert worden sei, dass er die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle, stelle seine Zulassung zum Straßenverkehr eine mindestens ebenso große Gefahr dar wie die Zulassung von Personen, die ihren Führerschein aus ähnlichen Gründen verloren hätten. Daher sollte der Begriff „Entzug“ in einem weiten Sinne verstanden werden, so dass er auch die anfängliche Versagung eines Führerscheins umfasse.

37 Die deutsche Regierung verweist auch auf die Notwendigkeit, bestimmte Grundrechte der Verkehrsteilnehmer wie das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie das Eigentumsrecht zu berücksichtigen, die auch durch die Art. 2, 3 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt worden seien. Diese Grundrechte müssten mit den Grundfreiheiten in Einklang gebracht werden, die die Mitgliedstaaten verpflichteten, in ihrem Hoheitsgebiet keine Fahrer zum Straßenverkehr zuzulassen, von denen nach gesicherten Erkenntnissen gravierende Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgingen.

38 Die Kommission fügt hinzu, die Tatsache, dass einer Person eine erste Fahrerlaubnis aus Gründen nicht erteilt worden sei, die im Fall einer bereits zuvor erteilten Fahrerlaubnis zu deren Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung geführt hätten, müsse genauso behandelt werden wie die letztgenannten Fälle. Außerdem sei dieser Umstand kein Grund, die fragliche Person im Hinblick auf die Maßnahmen an ihrem Wohnsitz besser zu stellen oder es den Mitgliedstaaten nicht zu ermöglichen oder sie nicht zu verpflichten, die vorgesehenen restriktiven Maßnahmen anzuwenden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt seien.

39 Die italienische Regierung trägt demgegenüber vor, die erste Vorlagefrage enthalte keine Bezugnahme auf das Kriterium des „ordentlichen Wohnsitzes“. Eine evolutive Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften wäre zwar wünschenswert, um die Anerkennung eines unter Umständen wie im Ausgangsverfahren ausgestellten Führerscheins versagen zu können, doch sei eine derartige Versagung nach Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 sowie nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 offenbar nicht möglich.

40 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz, C?321/07, Slg. 2009, I?1113, Randnr. 75, und vom 19. Mai 2011, Grasser, C?184/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19). Dasselbe gilt für Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126, dessen Wortlaut mit dem von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 übereinstimmt.

41 Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Schwarz, Randnr. 76, und Grasser, Randnr. 20).

42 Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. u. a. Urteile Schwarz, Randnr. 77, und Grasser, Randnr. 21).

43 Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 gestattet den Mitgliedstaaten jedoch, sich unter bestimmten Umständen und insbesondere aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs – wie dem letzten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 zu entnehmen ist – auf ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, die Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis gegenüber jedem Inhaber eines Führerscheins zu berufen, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat (Urteil Schwarz, Randnr. 79).

44 So erlaubt es Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt wurde. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 sieht seinerseits vor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen hat, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

45 Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Befugnis eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ist und aus diesem Grund eng auszulegen ist (vgl. u. a. Urteile vom 20. November 2008, Weber, C?1/07, Slg. 2008, I?8571, Randnr. 29, Schwarz, Randnr. 84, und Beschluss vom 2. Dezember 2010, Scheffler, C?334/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).

46 Die Ausnahmen, die von der Pflicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen, bestehen und mit denen ein Gleichgewicht zwischen diesem Grundsatz und dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr hergestellt wird, dürfen nämlich nicht weit verstanden werden, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 91/439 ausgestellten Fahrerlaubnisse völlig ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 9. Juli 2009, Wierer, C?445/08, Randnr. 52, und Scheffler, Randnr. 63).

47 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Weigerung, einen ersten Führerschein auszustellen, nicht zu den Fällen gehört, die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 zur Nichtanerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins führen können.

48 Die deutsche Regierung hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen geltend gemacht, wenn die Weigerung, einen ersten Führerschein in einem Mitgliedstaat auszustellen, auf einer von der Richtlinie 91/439 nicht erfassten gravierenden Untauglichkeit, z. B. einem hohen Aggressionspotenzial des Antragstellers, beruhe, sei dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, einen Führerschein anzuerkennen, der dem Betroffenen später in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei.

49 Die Anerkennung eines Führerscheins, der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, nachdem dem Betroffenen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Ausstellung eines ersten Führerscheins verweigert worden sei, setze im Übrigen voraus, dass dieser andere Mitgliedstaat, bevor er dem Betroffenen den Führerschein ausstelle, vom Aufnahmemitgliedstaat über die Gründe, die zur Versagung des Führerscheins geführt hätten, informiert worden sei und dass er prüfe, ob diese Gründe entfallen seien.

50 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

51 Zunächst ist nämlich festzustellen, dass die Weigerung, einen ersten Führerschein auszustellen, zwar durchaus teilweise mit dem Verhalten des Antragstellers begründet werden kann, doch kann eine derartige in einem Verwaltungsverfahren erfolgte Weigerung – im Gegensatz zu den Fällen, die in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 und in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 vorgesehen sind – keine Sanktion für einen von diesem Antragsteller begangenen Verstoß sein.

52 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Ausstellung eines ersten Führerscheins aus anderen Gründen als denen verweigert werden könnte, die eine Einschränkung, eine Aussetzung, einen Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnten.

53 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 und dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126, dass diese Richtlinien nur eine Mindestharmonisierung der innerstaatlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins vorschreiben. Es steht den Mitgliedstaaten daher frei, auf diesem Gebiet strengere Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen.

54 In Bezug auf die körperliche und geistige Eignung für das Führen eines Kraftfahrzeugs hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat gemäß Anhang III Nr. 5 der Richtlinie 91/439 für jede Erteilung eines Führerscheins eine strengere als die in diesem Anhang beschriebenen ärztlichen Untersuchungen vorschreiben kann, nicht die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats berührt, Führerscheine, die in anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie ausgestellt wurden, anzuerkennen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C?329/06 und C?343/06, Slg. 2008, I?4635, Randnr. 53).

55 Zum einen würde die von der deutschen Regierung vorgeschlagene Lösung bedeuten, dass es der Prüfung in der Richtlinie 91/439 oder der Richtlinie 2006/126 nicht vorgesehener, von einem Mitgliedstaat für die Versagung eines Führerscheins geltend gemachter Gründe bedürfte, um zu klären, aus welchen Gründen dieser Mitgliedstaat die Anerkennung eines später in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verweigern kann. Die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, würde also davon abhängen, wie schwerwiegend der in der Richtlinie 91/439 oder der Richtlinie 2006/126 nicht vorgesehene Grund wäre, aus dem im erstgenannten Mitgliedstaat die Ausstellung eines ersten Führerscheins verweigert wurde. Da die Richtlinien 91/439 und 2006/126 hierfür keine Anhaltspunkte enthalten, kommt eine derartige Lösung nicht in Betracht.

56 Hätte zum anderen der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu versagen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins im Aufnahmemitgliedstaat die Ausstellung eines ersten Führerscheins verweigert worden sei und dass der Ausstellerstaat nicht geprüft habe, ob die Gründe für diese Weigerung entfallen seien, so hätte dies zur Folge, dass der Mitgliedstaat mit den strengsten Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins bestimmen könnte, wie hohe Anforderungen die übrigen Mitgliedstaaten einhalten müssen, damit die dort ausgestellten Führerscheine in seinem Hoheitsgebiet anerkannt werden können.

57 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, geradezu negiert würde, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C?476/01, Slg. 2004, I?5205, Randnr. 77, und Beschluss vom 28. September 2006, Kremer, C?340/05, Randnr. 30).

58 Aus all diesen Gründen gehört die Weigerung, erstmalig einen Führerschein auszustellen, nicht zu den in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Fällen, die zur Nichtanerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins führen können.

59 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, die es diesem erlaubt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber dieses Führerscheins zwar keine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 oder Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 angewendet hat, aber ihm in seinem Hoheitsgebiet die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins mit der Begründung verweigert hat, dass er nach der in diesem Staat geltenden Regelung die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle.

Zur zweiten und zur dritten Frage

60 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie der Verweigerung einer Anerkennung wie der in der vorstehenden Randnummer erwähnten auch dann entgegenstehen, wenn zudem aufgrund von Informationen des Ausstellermitgliedstaats, die nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar in Form einer auf solche Informationen gestützten Mitteilung Dritter, insbesondere der Botschaft des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat, übermittelt wurden, feststeht, dass der Inhaber des fraglichen Führerscheins zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 oder von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126 erfüllte, oder wenn die formalen Voraussetzungen für die Ausstellung des Führerscheins im Ausstellermitgliedstaat zwar erfüllt waren, jedoch feststeht, dass der Wohnsitz des Antragstellers in diesem Mitgliedstaat nur dem Erwerb des genannten Führerscheins diente.

61 Wie die deutsche Regierung ausführt, kann schon allein die Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 die Weigerung eines Mitgliedstaats rechtfertigen, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Apelt, C?224/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

62 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 72, sowie Grasser, Randnr. 33).

63 Wie der Gerichtshof bereits in Randnr. 33 des Urteils Grasser entschieden hat, spielt der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des fraglichen Führerscheins keine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie angewendet hat, dabei keine Rolle.

64 Diese Erwägungen sind, was die Nichtbeachtung der Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes betrifft, auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 übertragbar.

65 Wie sich aus Randnr. 46 des vorliegenden Urteils ergibt, darf diese Ausnahme, die von der Pflicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen, besteht und mit der ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse und dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr hergestellt wird, nicht weit verstanden werden, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung völlig ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wierer, Randnr. 52).

66 Die in Randnr. 62 des vorliegenden Urteils angesprochene Aufzählung der Erkenntnisquellen, auf die sich der Aufnahmemitgliedstaat stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, ohne die gegenseitige Unterstützung oder das Verfahren des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 oder Art. 15 der Richtlinie 2006/126 in Anspruch zu nehmen, ist daher abschließend und erschöpfend (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wierer, Randnr. 53).

67 Damit eine Information eines Ausstellermitgliedstaats, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, als unbestreitbar eingestuft werden kann, muss sie von einer Behörde dieses Staates herrühren.

68 Für das Ausgangsverfahren ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die deutschen Behörden – sollten sie über unbestreitbare, von den tschechischen Behörden herrührende Informationen verfügen, dass Herr Akyüz seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik hatte, als ihm von diesem Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt wurde – berechtigt wären, die Anerkennung dieses Führerscheins zu verweigern. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung steht einer auf irgendeine andere Information gestützten Weigerung entgegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wierer, Randnr. 59).

69 Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die von den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als solche Informationen angesehen werden können (Beschluss Wierer, Randnr. 61).

70 Dagegen können Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte (Beschluss Wierer, Randnr. 54).

71 Der Umstand, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden, erscheint als solcher nicht geeignet, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Staates stammen.

72 Demzufolge schließt, wie die deutsche Regierung und im Wesentlichen die Kommission geltend machen, die bloße Tatsache, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihre Vertretung im Ausstellermitgliedstaat einschalten, um sich derartige Informationen von den zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats zu verschaffen, nicht aus, dass die Informationen als von diesem Staat herrührend eingestuft werden.

73 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Informationen, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurden, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können.

74 Das vorlegende Gericht muss die genannten Informationen gegebenenfalls auch bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.

75 Das vorlegende Gericht kann im Rahmen seiner Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Es kann insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf hinweisen, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet dieses Staates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen.

76 Hervorzuheben ist jedoch, dass der Inhaber eines Führerscheins von dem den Unionsbürgern durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehenen und von den Richtlinien 91/439 und 2006/126 anerkannten Recht Gebrauch macht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn er seinen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat zu dem Zweck errichtet, hinsichtlich der Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins von weniger strengen Rechtsvorschriften zu profitieren (vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 1999, Centros, C?212/97, Slg. 1999, I?1459, Randnr. 27), so dass diese Tatsache für sich genommen nicht die Feststellung zulässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der genannten Richtlinien vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllt und die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, daher gerechtfertigt ist.

77 Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es diesem erlaubt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn aufgrund unbestreitbarer, vom Ausstellermitgliedstaat herrührender Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 und in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126 vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllte. Insoweit ist der Umstand, dass diese Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt werden, als solcher nicht geeignet, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Mitgliedstaats stammen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Informationen, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurden, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können, und gegebenenfalls die genannten Informationen zu bewerten und unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen, ob es sich bei ihnen um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins, als dieser ihm im letztgenannten Staat ausgestellt wurde, dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

Kosten

78 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, die es diesem erlaubt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber dieses Führerscheins zwar keine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 oder Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 angewendet hat, aber ihm in seinem Hoheitsgebiet die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins mit der Begründung verweigert hat, dass er nach der in diesem Staat geltenden Regelung die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle.

2. Die genannten Vorschriften sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es diesem erlaubt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn aufgrund unbestreitbarer, vom Ausstellermitgliedstaat herrührender Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 und in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126 vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllte. Insoweit ist der Umstand, dass diese Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt werden, als solcher nicht geeignet, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Mitgliedstaats stammen.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Informationen, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurden, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können, und gegebenenfalls die genannten Informationen zu bewerten und unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen, ob es sich bei ihnen um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins, als dieser ihm im letztgenannten Staat ausgestellt wurde, dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.