Ersatzpflicht für Mietausfall bei langer Bearbeitungszeit der Versicherung

Ersatzpflicht für Mietausfall bei langer Bearbeitungszeit der Versicherung. Eigentümer muss Sanierung u.U. vorstrecken.

 

Der Fall:

In einer Eigentumswohnung war es zu einem Wasserschaden gekommen. Die Ursache kennen wir nicht. Allerdings wissen wir, dass sie versichert war. Nicht so klar war, in welcher Höhe die hätte zahlen müssen. Hierüber war es bereits im Vorfeld zu Gerichtsverfahren gekommen, auf die wir hier aber nicht eingehen wollen.

Jedenfalls flutete das Wasser die Wohnung bereits im Dezember 2009. Der Eigentümer hatte sie vermietet, was nach dem Vorfall aber nicht mehr möglich war. Um hier wieder Einnahmen generieren zu können mussten ein paar Euro investiert werden. Der Vermieter konnte das aber damals nicht stemmen und im Zuge der damaligen Finanzkrise bekam er zunächst auch keinen Kredit. Er wäre also auf eine rasche Zahlung der Versicherung angewiesen gewesen.

Die aber zweifelte die Notwendigkeit einiger Sanierungsmaßnahmen an. So wollte sie etwa im Bad nur dort neue Fliesen zahlen, wo dies unbedingt nötig war. Dabei hielt sie es für ausreichend, wenn dort nur ähnliche Fliesen verbaut werden. Die Originalfliesen waren nicht mehr zu bekommen. Das war für den Vermieter aber nicht in Ordnung.

Die Versicherung schickte Gutachter vorbei, die aber vier Jahre brauchten. Die Arbeiten zur Sanierung hätten dann theoretisch starten können. Die Versicherung aber zahlte immer noch nicht und der Eigentümer unternahm auch nichts. So stand die Wohnung weitere Jahre leer. Dem Eigentümer entgingen so weitere Einnahmen, die die Versicherung ersetzen sollte.

Die Entscheidung:

In einem Vorprozess war bereits festgestellt worden, dass die Versicherung mit ihren Argumenten wie dem zu den Fliesen nicht durchdringen konnte. Das war etwa sieben Jahre nach dem Schadensfall. Auch hatte ein Gericht dem Eigentümer bereits den Mietausfall für zwei Jahre zugesprochen. Für diese Zeit nämlich stand der Versicherungsschutz im Vertrag. Für die weitere Zeit also konnte der Eigentümer den Ersatz nicht aufgrund des Vertrages erlangen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg, wo man sich die Sache unter dem Zeichen 8 U 3174/20 angesehen hat, legte der Versicherung aber zur Last, dass sie die Abwicklung des Schadens vorwerfbar über Jahre hinweg hinausgezögert hat. Dadurch vergrößerte sich der Schaden.

Schadenersatz aber musste sie nur für einen Teil der Zeit leisten. Als im Jahr 2014 die Gutachter fertig waren, hätte sich der Eigentümer nämlich um einen Kredit für die Finanzierung bemühen müssen. Die Kreditkosten hätte er dann als Schadenersatz verlangen können. Sie aber wären geringer gewesen als der Mietausfall.

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