Erreichen des Mindestlohns nur durch Sonn- und Feiertagszuschläge.

Erreichen des Mindestlohns nur durch Sonn- und Feiertagszuschläge? Grundgehalt mus Mindestlohn nicht allein erreichen.

Der Fall:

Die Arbeit in einem Pflegeheim kann es mit sich bringen auch an Sonntagen und Feiertagen auf der Arbeit antreten zu müssen. Wenn jemand an solchen Tagen nicht entspannen kann, weil er seine arbeitsvertragliche Leistung erbringen muss, dann bekommt er meist einen Aufschlag auf seinen Lohn.

Im hier vorliegenden Fall bekam eine Arbeitnehmerin in einem sächsischen Seniorenheim einen Stundenlohn von €  6,60. Das liegt ein gutes Stück unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Allein über die Aufschläge für die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen bekam sie rechnerisch genug um den Anspruch auf Mindestlohn zu erfüllen. Für die Arbeitnehmerin bedeutet das aber, dass sie für die Arbeit an Werktagen unter dem gesetzlichen Mindestlohn bleibt.

Ihrer Meinung nach gibt es kein Erreichen des Mindestlohnsnur durc h Sonn- und Feiertagszuschläge. Die Zahlungen die sie unter der Regelung für Sonn- und Feiertage erhalten hatte seien daher eigentlich Grundgehalt. Dann aber hatte sie noch gar keine Zuschläge erhalten. So forderte sie von ihrer Arbeitgeberin den sich hieraus ergebenden Lohn ein. Diese aber zahlte nicht und so kam es zur Klage.

Die Entscheidung:

Das zuständige Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Arbeitnehmerin einen kleinen Teil der Forderung zugesprochen, die Klage im Wesentlichen aber abgewiesen. Das wollte die Klägerin nicht hinnehmen und trug die Sache dem Bundesarbeitsgericht vor. Als Reaktion bat auch die Beklagte das BAG um Abänderung zu Urteils zu ihren Gunsten.

Das BAG gab der Angelegenheit das Aktenzeichen 5 AZR 69/17 und der Arbeitgeberin Recht. Es nahm der Klägerin auch noch den kleinen Teil der ihr in den Vorinstanzen zugesprochen wurde. Zwar erkannte das BAG den Anspruch auf die Zuschläge an, sagte aber auch, dass der bereits erfüllt worden war.

Der gesetzliche Mindestlohn wird durch alle Zahlungen bedient, die  ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit erhält. Ausgenommen sind nur Zahlungen zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist und mit denen der Gesetzgeber einen besonderen Zweck verfolgt.

Das Mindestlohngesetz bezieht den Lohn auf die Arbeitsstunde. Ob Teile dieses Lohnes im Vertrag von weiteren Umständen abhängig gemacht werden ist laut Mindestlohngesetz egal. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet den Mindestlohn auf so etwas wie einen Grundlohn ohne Aufschläge zu beziehen. Der Grundlohn und die Zuschläge werden also in einen Topf geworfen. Dann wird errechnet ob die Entlohnung in der jeweiligen Abrechnungsperiode den Mindestlohn erreicht. Liegt er dann über oder beim gesetzlichen Mindestlohn ist alles in Ordnung. Zumindest für den Arbeitgeber.

Die Entscheidung das Urteil des Landesarbeitsgerichts bezüglich des kleinen Teils zu korrigieren, den es der Klägerin zugesprochen hatte, hat mit der Bezugnahme auf den Abrechnungszeitraum zu tun. Hier wollen wir darauf nicht weiter eingehen.

Ein Tipp:

Anders als bei den hier in Frage stehenden Sonn- und Feiertagszuschlägen sind Nachtzuschläge gesetzlich vorgeschrieben. Zweck ist hier der Gesundheitsschutz. Folglich sind Nachtarbeitszuschläge nicht mindestlohnrelevant.

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Zum Urteil: