Erholungsurlaub für Elternzeit
Erholungsurlaub für Elternzeit. Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub wenn er wegen Elternzeit nicht arbeitet, aber…
Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin war einige Jahre als Assistentin der Geschäftsleitung. Dann kündigte sich bei ihr ein frohes Ereignis an. Während der Elternzeit nach dem ersten Kind wurde ein weiteres Kind geboren. Die jeweiligen Elternzeiten führten dazu, dass die Arbeitnehmerin von Anfang 2013 bis Mitte Dezember 2015 in Elternzeit war. Die Elternzeiten nach den beiden Kindern griffen so ineinander, dass am Tag nach dem Ablauf der einen Elternzeit die andere losging oder fortgesetzt wurde.
Nach Ende der letzten Elternzeit sollte die Assistentin der Geschäftsleitung ihre Tätigkeit am 16. Dezember 2015 wieder aufnehmen. Leider war ihr das aber nicht möglich. Sie war erkrankt, und konnte an dem Tag daher nicht wieder in die Arbeit kommen. Das ging so bis zum 26.01.2016. Knapp zwei Wochen später, am 16.02.2016 erkrankte sie wieder. Diesmal blieb sie für eineinhalb Monate, also bis Ende März 2016 zu Hause. In der Zeit zwischen den Krankschreibungen hatte sie Urlaub genommen.
Noch vor Ende der zweiten Krankschreibung kündigte die Arbeitnehmerin. Aufgrund der gesetzlichen Kündigungsfrist lief der Vertrag dann aber noch bis Ende Juni. Für das bisschen Zeit machte es aus ihrer Sicht vielleicht keinen Sinn mehr überhaupt noch anzufangen. Daher beantragte sie Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber aber gewährte Urlaub nur für einen Teil der beantragten Zeit. Er war der Meinung, dass der Arbeitnehmerin kein ausreichender Urlaub mehr zustand.
Der Arbeitgeber hat ihr geschrieben, dass er den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin um die Tage kürzt, die auf die Zeit der Elternzeit entfielen. Das kann er nach deutschem Recht tatsächlich tun. Sie war aber der Meinung diese Regelung würde dem europäischen Recht widersprechen. Das macht den Urlaubsanspruch nämlich nicht davon abhängig, dass tatsächlich gearbeitet wurde. Daher sei die deutsche Regelung die das anders macht ungültig.
So kam es zum Rechtsstreit in dem die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber auf die Gewährung des Urlaubs verklagte.
Die Entscheidung:
Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht scheiterte die Klägerin. Da sie ihren Anspruch nicht aufgeben wollte, bekam das Bundesarbeitsgericht die Sache auf den Tisch. Sie bekam da das Aktenzeichen 9 AZR 362/18.
Das BAG stellte fest, dass der Arbeitgeber nicht nur den gesetzlichen Urlaub kürzen kann, sondern auch den vertraglichen Mehrurlaub. Nur wenn das im Vertrag nicht ausgeschlossen ist, sind ihm die Hände gebunden.
Einen Verstoß gegen Europarecht konnte das BAG auch nicht feststellen. Diese Fragen hatte der EuGH schon beantwortet und hier keinen Verstoß des deutschen Rechts gegen zwingendes Europarecht festellen können.