Erbverzicht nach erster Ehe gilt nicht immer auch für zweite Ehe.

Erbverzicht in erster Ehe gilt nicht auch für zweite Ehe. Nach Wiederheirat ist ein Verzicht nicht mehr gültig.

Der Fall:

In diesem Fall haben Ehepartner zunächst bereut die Ehe eingegangen zu sein. Folglich ließen sie sich scheiden. Dann bereuten sie es die Heirat bereut zu haben. So heirateten sie erneut. Diesmal hielt die Ehe bis zum intendierten Ende. In diesem Fall bis zum Versterben des Ehemannes. Das Paar hatte zwei Töchter.

Im Rahmen der Trennung vereinbarten die Parteien auf ihre gesetzlichen Erbansprüche für den Fall zu verzichten, dass es zur Scheidung kommen würde. Die stand damals im Raum, war aber noch keine ausgemachte Sache. Auch auf Ihren Pflichtteil haben sie wirksam verzichtet. Zu der Scheidung war es dann auch gekommen.

Nach dem Tod ihres Mannes beantragte die Witwe beim zuständigen Amtsgericht einen Erbschein. Den bekommt man aber nur, wenn man nachweisen kann, dass man Erbe geworden ist. Andere Erben können einem solchen Antrag zustimmen.

Die eine Tochter hat das auch gemacht. Nun, da es keinen Fall gäbe, den ein Gericht hätte entscheiden können, wenn auch die andere Tochter ihr Plazet gegeben hätte, werden Sie nicht überrascht sein, dass die andere Tochter ihre Zustimmung verweigerte. Das Amtsgericht verweigerte daraufhin die Erteilung des Erbscheins. Es berief sich auf die Vereinbarung die im Rahmen der damaligen Trennung geschlossen wurde. Die Witwe aber war der Meinung ein Erbverzicht in erster Ehe gilt nicht auch für eine zweite Ehe. Daher gab sie sich mit der Entscheidung des Amtsgerichts nicht zufrieden.

Das Amtsgericht sah sich die Beschwerde der Witwe an, ließ sich aber nicht beeindrucken. Es wollte bei seiner Entscheidung bleiben. Das kann es aber nicht selbst entscheiden und schickte die Akte daher an das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Die Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf führte sich die Sache unter dem Aktenzeichen I – 3 Wx 16/17 zu Gemüte. Es hielt die Entscheidung des Amtsgerichts für nicht korrekt. Es sah sich die notarielle Vereinbarung mit dem Verzicht genauer an. Darin hatten die Eheleute klargestellt, dass der Verzicht für den Fall gelten sollte, dass das Paar getrennt oder in Scheidung leben würde. Damit sei nicht gemeint gewesen, dass diese eine Ehe beendet sein sollte, sondern, dass sie beiden überhaupt nicht verheiratet sein sollten, oder aber getrennt lebten.

Zum Zeitpunkt des Erbfalls aber waren die beiden verheiratet und lebten auch in einer ehelichen Gemeinschaft. Die Voraussetzungen des Verzichts waren daher nicht gegeben und die Frau war Erbin geworden.

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