Erbeinsetzung des Berufsbetreuers immer sittenwidrig?
Erbeinsetzung des Berufsbetreuers immer sittenwidrig? Sittenwidrigkeit der Verfügung hängt von Umständen ab.
Der Fall:
Im Laufe der Jahre litt ein späterer Erblasser immer mehr unter den Folgen des Alters. Nicht nur die Körperkraft ließ nach. Auch die Geisteskräfte schwanden zusehends. Deshalb hatte das zuständige Betreuungsgericht eine Berufsbetreuerin für den alten Herrn bestellt.
Nun bedeutet die Bestellung eines Betreuers nicht automatisch, dass der Betreute rechtlich völlig handlungsunfähig ist. Eine Betreuung wird auf die Gebiete beschränkt für die es nötig ist. So kann ein Betroffener etwa durchaus noch in der Lage sein, rechtlich wirksame Testamente zu erstellen. Und genau das hat der ältere Herr hier getan. Dabei hat der spätere Erblasser sein gesamtes Vermögen im Wert von immerhin ca. € 350.000,00 an seine Betreuerin und eine weitere Person vermacht.
Nach dem Tod des Erblassers haben diese das Erbe in Besitz genommen und einen Erbschein beantragt. Statt diesem Antrag stattzugeben hat das Amtsgericht aber einen Nachlasspfleger bestellt. Es war der Meinung, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung vielleicht nicht mehr in der Lage war zu verstehen was er da tut.
Der Nachlasspfleger sollte stattdessen die wahren Erben suchen und den Nachlass sichern. Zur Nachlasssicherung verklagte er daher die Besitzer des Nachlasses,also die Betreuerin und die weitere Person auf Auskunft was im Nachlass vorhanden war.
Darauf reagierten die beiden mit einer Klage auf Feststellung, dass sie selbst Erben geworden sind.
Die Entscheidung:
In der ersten Instanz verloren die Beklagten, also die Betreuerin und die andere im Testament eingesetzte Person sowohl die Auskunftsklage des Nachlasspflegers als auch ihre Klage auf Feststellung der eigenen Erbenstellung. Dagegen legten sie Berufung ein. Für diese war das Oberlandesgericht in Celle zuständig, das die Angelegenheit unter dem Aktenzeichen 6 U 22/20 bearbeitet hat.
Es hat die Entscheidungen des Landgerichts bestätigt. Dabei war eine festgestellte Testierunfähigkeit nur ein Grund. Ein andere war die Ansicht des Gerichts das Testament verstieße gegen die guten Sitten. Dies ergab bereits aus dem Betreuungsverhältnis. Dabei handelt es sich um eine vom Staat im Interesse des Betreuten eingesetzte Person. Allein das rechtfertigt die Erwartung, dass der Betreuer seinen Pflichten auch ohne Erbeinsetzung nachkommt.
Auch entsteht mit Erbeinsetzung ein Interessenkonflikt, wenn die Betreuung auch die Sorge für das Vermögen des Betreuten umfasst. Dann nämlich müsste der Betreuer Entscheidungen im Interesse des Betreuten treffen an denen er aber gleichzeitig ein eigenes Interesse hat. Damit besteht die Möglichkeit, dass sich beide Interessen widersprechen.