Entziehung des Wohneigentums bei Stinkstiefeln
Der Fall:
Der Kauf einer Eigentumswohnung ist manchmal die Erfüllung eines Traumes. Dabei kauft man sich aber nicht nur die eigenen vier Wände. Man kauft auch Beziehungen zu den übrigen Eigentümern und ´ne Menge Verpflichtungen ein. Anders als bei persönlichen Beziehungen kann man sich die Miteigentümer nicht aussuchen und wird sie auch nicht so einfach wieder los. So ist es ärgerlich wenn da Leute darunter sind, deren liebstes Hobby es zu sein scheint anderen das Leben schwer zu machen.
Die Verwaltungsaufgaben werden oft einem professionellen Verwalter übergeben. Bei größeren Eigentümergemeinschaften ist das gar unerlässlich. Einen guten und vertrauenswürdigen Verwalter zu haben ist da Gold wert.
In unserem Fall gab es unter den Eigentümer ein Ehepaar das wohl von der oben beschriebenen unsympathischen Art war. Dieses hatte sich den Verwalter als Ziel herausgesucht. Um ihn zu ärgern, stellte es von 2012 bis 2016 jedes Jahr zur Eigentümerversammlung aus einem anderen nichtigen Grund den Antrag ihn loszuwerden.
Die übrigen Eigentümer waren mit dem Verwalter wohl ganz zufrieden. Statt sich also auf die Seite der stänkernden Miteigentümer zu stellen, erteilten sie diesen eine Abmahnung und drohten den Entzug des Miteigentums an.
Vielleicht hatten die betroffenen Miteigentümer jetzt den Kampf den sie wollten. Jedenfalls erhoben sie Klage gegen den Beschluss. Sie trieben das Verfahren durch alle Instanzen und argumentierten, dass sie als Eigentümer das Recht auf Antrag auf Abwahl des Verwalters hätten. So entschied schließlich der BGH über die Entziehung des Wohneigentums bei Stinkstiefeln.
Das Urteil:
Der BGH entschied die Sache unter dem Aktenzeichen V ZR 339/17. Die Vorinstanzen hatten die Klage bereits abgewiesen und auch der Bundesgerichtshof entschied so. Zwar hätten die Kläger schon Recht was die Möglichkeit angeht die Abwahl des Verwalters zu beantragen. Hier aber war das es das Ziel den Verwalter los zu werden obwohl dieser keinen Grund dazu geliefert hatte. Wenn eine Eigentümergemeinschaft das zulässt, wird sie irgendwann keinen Verwalter mehr finden. Das aber wäre für eine WEG eine schwere Belastung.
Weil diese Wahrnehmung der Eigentümerrechte rechtsmißbräuchlich ist, entschied der BGH hier für die Möglichkeit einer Entziehung des Wohneigentums bei Stinkstiefeln. Dann aber ist auch die Abmahnung gerechtfertigt.