Entfristung eines Arbeitsverhältnisses: Genau hinsehen!
Entfristung eines Arbeitsverhältnisses: Genau hinsehen! Abgesprochene Anreise vor erstem Tag kann Arbeitstag sein.
Der Fall:
Ein Rechtsanwalt wollte eine berufliche Veränderung. So bewarb er sich Mitte 2016 auf eine Stelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge das damals Entscheider für Asylverfahren suchte. Der Anwalt wurde genommen. Zwar zunächst nur für ein halbes Jahr, da die Flüchtlingswelle aber nicht in sechs Monaten abgearbeitet werden konnte, wurde sein Arbeitsvertrag verlängert, bis er schließlich die Dauer von zwei Jahren erreichte. So dachte jedenfalls der Arbeitgeber.
Im Vertrag vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis am 05.09.2016 beginnen sollte. Die letzte Vertragsverlängerung wurde so vereinbart, dass der Vertrag am 04.09.2018 enden sollte. Unser Kollege aber sollte, bevor er über Asylanträge entscheiden durfte, noch eine Schulung machen. Diese Schulungen fanden bundeseinheitlich in Nürnberg statt. Der Rechtsanwalt aber wohnte in Düsseldorf. Um zum ersten Schultag frisch und ausgeruht zu sein wollte er bereits am Sonntag den 04.09.2016 nach Nürnberg fahren.
Er fragte beim BAMF an, ob das für das Amt in Ordnung sei. Das Amt war damit einverstanden und übernahm die Kosten für die Anfahrt und für ein Hotelzimmer für die Nacht vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016.
Nach Ablauf der letzten Befristung bewarb sich der ehemalige Anwalt auf eine unbefristete Stelle. Damit hatte er aber keinen Erfolg. Daraufhin fiel ihm ein, dass ein Arbeitgeber einen bestimmten Arbeitnehmer nur für maximal zwei Jahre befristet beschäftigen darf. Summieren sich Befristungen auf mehr als diese Zeit entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Zwar steht im Vertrag, dass das Arbeitsverhältnis am 05.09.2016 beginnen sollte. Aber schließlich sei er ja mit Zustimmung des Arbeitgebers und wegen der Arbeit bereits am 04.09.2016 tätig gewesen. Dieser Tag müsste mit einberechnet werden und er sei daher zwei Jahre und einen Tag bei ihm angestellt gewesen. Das aber wollte das BAMF nicht mitmachen.
Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Feststellung, dass er mit der Bundesrepublik Deutschland ein unbefristetes Arbeitsverhältnis habe.
Die Entscheidung:
Die Sache landete auf dem Tisch des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf und wurde dort mit dem Aktenzeichen 3 Sa 1126/18 versehen. Es gab der Klage statt, weil die Anfahrt am 04.19.2016 kein privates Vergnügen des Arbeitnehmers gewesen sei. Damit habe er bereits an dem Sonntag den Dienst angetreten und die zwei Jahre waren am 03.09.2018 abgelaufen.
Ein Tipp:
Die zwei Jahre müssen nicht zusammen hängen. Beschäftigt ein Unternehmen einen Arbeitnehmer einmal befristet und dann, Jahre später, nochmal befristet und überschreiten beide Befristungen die Grenze von zwei Jahren, dann entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Daher gilt bei Entfristung eines Arbeitsverhältnisses: Genau hinsehen!