Entfernen von Überhang durch Nachbarn trotz Gefährdung des Baumes

Entfernen von Überhang durch Nachbarn trotz Gefährdung des Baumes. Selbsthilferecht des Nachbarn bleibt bestehen.

 

Der Fall:

Ein Baum sorgte für Ärger zwischen zwei Nachbarn. Er stand zwar nicht auf der Grundstücksgrenze, aber direkt dran. Im Laufe der Jahre wuchs er auf eine stattliche Höhe von ungefähr 15 Metern. Die Höhe aber war nicht das Problem. Eine so hohe Schwarzkiefer hat aber nicht nur einen langen Stamm, sondern auch lange Äste. Diese ragten daher auf das Grundstück des Nachbarn, was dazu führte, dass das, was so ein Baum so alles fallen lässt, beim Nachbarn auf dem Boden landete.

Nach über zwanzig Jahren hat der Nachbar dann den Baumbesitzer angeschrieben und ihn gebeten den Baum doch zurückzuschneiden. Der reagierte auf die Bitte nicht, jedenfalls nicht so, dass er ihr nachgekommen wäre.

Daher schritt der Nachbar irgendwann selbst zur Tat. Er schnitt die Zweige selbst insoweit ab, als sie über sein Grundstück ragten. Das stieß aber auf den Widerstand des Baumbesitzers. Er war der Meinung sein Nachbar habe an den Baum nicht Hand anzulegen. Jedenfalls nicht bei Ästen, die über fünf Meter über dem Boden waren. Daher verklagte er seinen Nachbarn darauf es künftig zu unterlassen diese Äste abzusägen.

Die Entscheidung:

In den ersten beiden Instanzen gewann der Baumeigentümer. Die Sache ging aber weiter zum BGH. Dort bearbeitete man sie unter Zeichen V ZR 234/19.

Der BGH gab dem Nachbarn Recht. Dabei hat er einen bereits länger bestehenden Streit entschieden, ob das Selbsthilferecht eines Nachbarn ausnahmsweise dann ausgeschlossen ist, wenn das Abschneiden der Äste den Baum in seiner Standfestigkeit gefährdet, oder er sogar abzusterben droht. Der BGH ist der Meinung der Baumeigentümer müsse dieses Risiko hinnehmen. Der Nachbar ist in der Durchsetzung seiner Rechte nicht deshalb gehindert, weil für den Rechtsverletzer daraus Schäden drohen.

Ein Tipp:

Wenn Sie darüber nachdenken den Überwuchs selbst abzuschneiden muss Ihnen klar sein, dass Sie damit das Eigentum Ihres Nachbarn beschädigen. Dieses Recht haben Sie nur dann, wenn sie ihn vorher aufgefordert haben selbst für einen Rückschnitt zu sorgen und er dem nicht nachgekommen ist. Schneiden Sie einfach so ab, kann das unangenehme Folgen für Sie haben.

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