Einstweilige Zahlungsverfügung bei Schlussrechnungsreife.

Einstweilige Zahlungsverfügung bei Schlussrechnungsreife. Anspruch des Unternehmers besteht auch dann.

Der Fall:

Ein Wohnungsunternehmen in Berlin errichtete drei Wohnblöcke. Bei sowas läuft wohl nie alles so wie es geplant war. Eine Folge davon ist, dass man nicht alle Schwierigkeiten, die sich bei der Bauausführung ergeben können in der Planungsphase vorhersehen kann.

So war für den Maler nicht abzusehen, dass die Betonbauer so viele Mängel produzieren, dass er in erheblichem Maße Ausgleichsputz aufbringen musste. Ohne den konnte die Malerfirma das gewünschte Ziel ebener Putzflächen nicht erreichen.

Diese Zusatzarbeiten hatte die aber nicht einkalkuliert. Nach ihrer Meinung, und der zugezogener Sachverständiger, musste sie mit so vielen Mängeln des Betonbauers auch nicht rechnen. Folglich musste er die Ausgleichsarbeiten auch nicht in seine Kalkulation aufnehmen.

Als sie die Notwendigkeit der Vorarbeiten erkannte, ging sie zum Auftraggeber. Dabei machte sie klar, dass die Vorarbeiten nötig seien. Kurz: Sie machte eine Bedenkenanzeige. Das Wohnungsunternehmen sagte daraufhin ausdrücklich den Vertrag nicht ändern zu wollen, aber trotzdem ordentliche Arbeit vom Maler zu verlangen. Es bestand also auf die gewünschten ebenen Putzflächen, wollte für Mehraufwand aber nicht zahlen.

Dennoch brachte das Malerunternehmen den Ausgleichsputz auf und verlangte für diese Mehrleistung auch entlohnt zu werden. Da diese Entlohnung nicht kam beantragte es die Auftraggeberin im Eilverfahren hierzu zu verpflichten.

Das Wohnungsunternehmen wehrte sich unter anderem mit dem Argument, dass der Maler ja schließlich die Schlussrechnung stellen könne. Dann könne man sich aber gleich über die streiten und es besteht kein Bedarf mehr für den einstweiligen Rechtsschutz.

Die Entscheidung:

Die Sache landete in zweiter Instanz beim Kammergericht Berlin das sie unter dem Aktenzeichen 21 U 1098/20 bearbeitete.

Es gab dem Maler recht. Für den vorläufigen Rechtsschutz besteht ein eigenes gerechtfertigtes Interesse. Der Anspruch auf eine einstweilige Verfügung besteht, um dem Unternehmer, der erheblich in Vorleistung geht, abzusichern. Der Unternehmer kann die Mehrleistung nämlich nicht ablehen. Bis aber ein möglicher Prozess um die Schlussrechnung abgeschlossen ist, ist die Mehrleistung des Unternehmers in der Regel schon lange erbracht.

Kontaktieren Sie uns

Zur Entscheidung