Einbindung des Bauherrn befreit Architekten nicht von seiner Haftung.

Einbindung des Bauherrn befreit Architekten nicht von seiner Haftung. Dessen Zustimmung gilt dann nur, wenn das Vorhaben gelingt.

Der Fall:

Die Stadt Hannover unterhält ein Congress Centrum. Da Veranstalter solcher Events gerne auch eine Verköstigung anbieten, gibt es dort eine Küche. Diese war wohl in die Jahre gekommen und sollte saniert werden. Hiermit beauftragte die Stadt ein Architekturbüro. Dieses sollte umfassend tätig werden, also vor allem die Planungen erstellen und den Bau überwachen.

Nachdem alles fertig war monierte die Stadt, dass bei der Belüftung und im Boden Mängel vorhanden seien. Im Fußboden sei Nässe.

Das wurde vom Architekturbüro auch gar nicht bestritten. Die Mängel müssten halt abgestellt werden. Dafür aber müsse die Stadt die entsprechenden Aufträge erteilen, was sie nicht getan hätte. Kurz darauf kündigte die Stadt den Vertrag mit den Architekten. Wegen der Mängel wollte sie nun Schadenersatz haben.

Die Architekten aber meinten die Fehler beim Boden gingen nicht auf ihre Kappe. Es sei zwar schon richtig, dass der stellenweise nass sei. Das aber liege an den tatsächlichen Gegebenheiten der Baustelle. Das Problem wurde mit dem Bauherren besprochen. Dieser hatte einen Mitarbeiter des Hochbauamtes geschickt, der sich mit der Materie bestens auskenne. Zusammen habe man dann die ausgeführte Konstruktion ersonnen. Damit hat man genau so gebaut, wie der Auftraggeber es wollte. Wenn der aber kriegt was er bestellt hat, dann könne doch kein Mangel vorliegen.

So mussten die Gerichte entscheiden. Teil dieser Entscheidung war die Frage, ob die Einbindung des Bauherrn Architekten von der Haftung befreit.

Die Entscheidung:

Die Vertragsparteien trafen sich vor dem Landgericht Hannover. Dort siegte die Stadt mit Ausnahme eines kleinen Punktes, der uns hier nicht weiter interessieren soll.

Die Angelegenheit ging dann vor dem Oberlandesgericht Celle weiter, wo sie das Aktenzeichen 7 U 72/16 bekam. Beide Parteien hatten Berufung eingelegt und das Berufungsverfahren endete mit einer kompletten Niederlage der Architekten. Dabei gesteht das Oberlandesgericht zu, dass die Klägerin das bekomme hatte, was sie bestellte.

Allerding sei es Aufgabe der Architekten bei ihren Kunden die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, dass diese eine Entscheidung überhaupt treffen können. Sie müssen also auf die Risiken hinweisen, die sich mit einer angedachten Bauausführung ergeben. Auch muss ein Architekt es klar machen, wenn eine bestimmte Lösung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Nur dann kann der Bauherr ein Risiko auch wirklich akzeptieren und die Haftung dafür übernehmen. Übernimmt er aber das Risiko nicht, weil er das überhaupt nicht kann, dann steht eine erteilte Zustimmung immer unter der Bedingung, dass es gut geht. Dies muss auch nicht laut kundgetan werden.

Eine Einbindung des Bauherrn befreit Architekten nicht von seiner Haftung.

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