Ein Nachlassgericht muss eine letztwillige Verfügung eröffnen.

Ein Nachlassgericht muss eine letztwillige Verfügung eröffnen. Die inhaltliche Prüfung darf erst danach erfolgen.

 

Der Fall:

Ein Ehepaar hatte einen Erbvertrag geschlossen. Dabei haben sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Der Längerlebende sollte also in den Genuss des gesamten Vermögens kommen.

Um möglichst zu verhindern, dass eines der Kinder diesen Zweck vereitelt haben die beiden die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen. Damit kann man zwar nicht verhindern, dass ein Kind den Pflichtteil fordert. Es wird aber für das Kind unattraktiv gemacht, weil es dann auch im zweiten Erbfall auf den Pflichtteil beschränkt ist und so insgesamt weniger bekommt als wenn es wartet.

Für den zweiten Todesfall sollten dann die Kinder alles erhalten. Für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt eines der Kinder nicht mehr lebt, es aber selbst Kinder hatte, sollten diese an die Stelle ihres verstorbenen Elternteils treten.

Die Ehefrau war vorverstorben. Nach deren Tod eröffnete das Nachlassgericht den Erbvertrag. Es prüfte dessen Inhalt und kam zu dem Schluss, dass alles passte. Irgendwann in den darauffolgenden Jahren machte der Ehemann ein weiteres Testament.

Nachdem nun auch der Ehemann verstarb, wollten die gemeinsamen Kinder, dass das Nachlassgericht den Erbvertrag erneut eröffnete. Dies muss das Nachlassgericht tun, wenn eine letztwillige Verfügung von mehr als einer Person erstellt wurde, und nun ein weiterer Ersteller gestorben ist. Für die gemeinsamen Kinder war das wichtig, weil sie im Streit mit den Begünstigten des neuen Testamentes lagen.

Allerdings weigerte sich das Nachlassgericht hier das zu tun. Es sah sich den Erbvertrag an und war der Meinung, dass der nur Regeln für den Nachlass des Erstversterbenden enthalte. Daher habe es für die Erbfolge nach dem Zweitversterbenden keine Bedeutung und müsse nicht eröffnet werden.

Dagegen wandten sich die gemeinsamen Kinder mittels einer Beschwerde.

Die Entscheidung:

Für die Bearbeitung dieser Beschwerde war das OLG München zuständig. Es führte die Sache unter dem Aktenzeichen 31 Wx 166/21.

Das OLG gab dem Nachlassgericht auf das Testament erneut zu eröffnen. Die Frage, die das Nachlassgericht dazu bewogen hat die Eröffnung abzulehnen stellt sich nämlich erst, wenn das Testament eröffnet ist. Bei der Frage, ob es zu eröffnen ist, darf nur geprüft werden, ob es sich überhaupt um eine letztwillige Verfügung handelt und das auch nur summarisch. Um deren Inhalt und Wirksamkeit geht es aber erst nach der Eröffnung.

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Beitrag erstellt von RA Sebastian Krieger