Eigenbedarfskündigung zur Unterbringung einer Pflegekraft
Eigenbedarfskündigung zur Unterbringung einer Pflegekraft. Keine namentliche Benennung der Kraft notwendig.
Der Fall:
Nachdem die Ehefrau eines Vermieters gestorben war, brauchte dieser Unterstützung. Er war auf den Rollstuhl angewiesen und in die Pflegestufe drei eingestuft. Er wohnte in einem Mehrfamilienhaus das ihm selbst gehörte. In einer der anderen Wohnungen des Hauses wohnte ein Mieter. Dieser sollte nun Platz machen. In die freiwerdende Wohnung sollte ein professionelle Pflegekraft einziehen.
Daher kündigte er dem Mieter und begründete diese Kündigung mit Eigenbedarf. Das bürgerliche Gesetzbuch lässt Kündigungen durch den Vermieter zu, wenn der die Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für „Angehörige seines Haushalts“ braucht. Bei Letzteren handelte es sich um Personen, die dem Hausherrn zu Diensten in dessen Privathaushalt verpflichtet sind. Ursprünglich dachte man da an Dienstmädchen oder Kutscher. Das BGB ist immerhin über 120 Jahre alt. Heute fallen Pfleger unter diesen Begriff, so dass eine Eigenbedarfskündigung zur Unterbringung einer Pflegekraft begründet ist, wenn in die Wohnung tatsächlich auch eine Pflegeperson einziehen soll.
Der Mieter hielt die Kündigung für unwirksam. Er verlangte, dass der Vermieter die Pflegeperson namentlich benennen sollte. Auch sei die Wohnung des Vermieters so groß, dass die Pflegekraft gleich bei ihm einziehen könne. Ohne wirksame Kündigung aber bestand ja der Vertrag noch und er hatte ein Recht auf die Nutzung der Wohnung. Das überzeugte den Vermieter nicht und so kam es, dass er den Mieter verklagte die Wohnung zu räumen und an ihn herauszugeben.
Die Entscheidung:
Der Vermieter verlor zwar in erster Instanz vor dem Amtsgericht Stuttgart, wo man der Sache Aktenzeichen 36 C 495/20 gab, und auch in der Berufung. Das aber nicht, weil der Vermieter eine Pflegekraft hätte namentlich benennen müssen. Die Person der Pflegekraft muss noch nicht feststehen, wenn die Kündigung ausgesprochen wird. Es reicht aus, wenn der Einzug einer Pflegekraft in naher Zukunft mit einiger Sicherheit tatsächlich stattfinden wird.
Auch muss der Vermieter die Pflegeperson nicht bei sich einziehen lassen. Es kann von ihm nicht erwartet werden, dass er eine ihm fremde Person gleich bei sich einziehen lässt.
Der Vermieter verlor den Prozess aber trotzdem, weil in dem Haus noch eine leere Wohnung war. Diese musste der Vermieter nutzen bevor er einen Mieter kündigt.