Ehepartner nicht automatisch Mitmieter

Ehepartner nicht automatisch Mitmieter. Er muss selbst im Mietvertrag stehen um Rechte aber auch Pflichten zu haben.

Der Fall:

In diesem Fall kam es zum Streit um die Miete für eine von einem Ehepaar bewohnte Wohnung. Genaugenommen bestritt ihn nicht der Vermieter selbst. Der war nach Abschluss des Mietvertrages pleite gegangen, so dass der Insolvenzverwalter dessen Geschäfte übernommen hatte.

Vermutlich aber ging es auch dem Mieter finanziell nicht so gut. Jedenfalls hatte der Ehemann aufgehört die monatliche Miete zu überweisen. Den Mietvertrag hatte nur er unterschrieben. Die Frau stand im Mietvertrag zwar mit drin, unterschrieben hatte sie ihn aber nicht. Auch sei sie als Ehepartner nicht automatisch Mitmieter.

Der Insolvenzverwalter hatte nun unter anderem die Aufgabe die Forderungen der Vermieterin geltend zu machen. Er dachte sich wohl, dass wenn der Ehemann schon kein Geld mehr hat, dann fordert die rückständigen Zahlungen hat von der Ehefrau ein. Die aber guckte in den Vertrag und sah, dass sie den gar nicht unterzeichnet hatte. Daher war sie der Meinung nicht zahlen zu müssen.

Der Insolvenzverwalter aber meinte der Vermieter habe bei Abschluss des Vertrages gewusst, dass sein Vertragspartner verheiratet war und die Ehefrau mit einziehen würde. Die habe auch akzeptiert als Mitmieter benannte zu werden. Dies sollte sie zur Mitmieterin machen.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht wies die Klage des Verwalters ab. Der schickte die Akte daraufhin an das zuständige Landgericht in Stuttgart. Dort gab man ihr das Aktenzeichen 1 S 50 / 16. Auch das Landgericht war aber der Meinung die Frau müsse nicht zahlen. Mangels Unterzeichnung des Vertrages war sie nicht Mieterin geworden. Auch hat ihr Mann nicht in Vollmacht für seine Frau gehandelt.

Ein Tipp:

1.

Eine automatische Vollmacht für Eheleute sieht das Gesetz nur für Geschäfte des alltäglichen Lebens vor. Was das konkret bedeutet ist immer vom Lebensstil des Paares abhängig. Gemeint sind nur Geschäfte, über die man sich in der jeweiligen Ehe nicht extra bespricht.

2.

Der Abschluss eines Mietvertrages durch beide kann Vorteile aber auch Nachteile haben. Hier war es vorteilhaft für die Mieter, da die Ehefrau für die Mietschulden ihres Mannes nicht haften musste. Auch kann der Ehepartner, der nicht Mitmieter ist, bei Streitigkeiten mit dem Vermieter vor Gericht als Zeuge auftreten. Auf der anderen Seite hat der Ehepartner keine eigenen Ansprüche gegen den Vermieter etwa auf Mängelbeseitigung oder darauf in der Wohnung zu bleiben wenn der Partner verstirbt.

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