Mitverschulden für Schaden wegen Auswahl des falschen Unternehmers

Drum prüfe wer zum Handwerker geht? – Mitverschulden für Schaden wegen Auswahl des falschen Unternehmers

Der Fall:

Ein Bauherr hatte einen Architekten beauftragt für ihn ein Gebäude zu errichten. Dabei war der Architekt aber nicht als „Generalarchitekt“ tätig. Er sollte und durfte daher die einzelnen Arbeiten nicht selbst vergeben. Die Aufträge für die einzelnen Gewerke vergab der Auftraggeber selbst.

Auch das Unternehmen das die Fassadenarbeiten ausführen sollte hat der Auftraggeber ausgesucht und beauftragt. Dabei war ihm bekannt, dass das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten steckte. Kurz nach dem Auftrag stellt das Unternehmen denn auch Insolvenzantrag. Der Architekt teilte dies dem Auftraggeber mit. Erst nach dem Insolvenzantrag beginnt es mit den Fassadenarbeiten. Fertig geworden ist es nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Später stellte sich heraus, dass die Arbeit des Unternehmens mangelhaft war. Da das Unternehmen nunmehr aber nicht mehr existierte konnte der Auftraggeber dort keine Kompensation bekommen. Also verklagte er den Architekten, weil dieser seine Pflicht zur Überwachung des Unternehmens vernachlässigt habe.

Der Architekt wehrte sich gegen die Forderung. Er brachte vor, dass der Auftraggeber dieses Unternehmen gar nicht beauftragen hätte dürfen, weil er von dessen prekärer finanzieller Situation wusste. Zumindest aber hätte er den Vertrag kündigen müssen als der Architekt vom Insolvenzantrag berichtete. § 8 Abs. 2 VOB/B hätte ihm das Recht dazu gegeben. Deswegen müsse der Auftraggeber zumindest einen Teil des Schadens selbst tragen.

Das Urteil:

Das Oberlandesgericht München führte die Sache unter dem Aktenzeichen 9 U 2031/15 und fällte das Urteil am 22.03.2016. Es verurteilte des Architekten zur vollen Zahlung. Ein Mitverschulden des Auftraggebers hat es nicht gesehen. Der Auftraggeber darf ein Unternehmen bei Arbeiten die mit Gefahr verbunden sind nicht beauftragen, wenn er weiß, dass ein Unternehmen diese Arbeiten nicht ausführen kann, oder er Umstände kennt die ihn zweifeln lassen müssen. Die finanzielle Situation aber ist  kein Hinweis auf fehlende fachliche Kenntnisse.

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