Dreijähriger muss bei Toilettengang nicht beaufsichtigt werden

Dreijähriger muss bei Toilettengang nicht beaufsichtigt werden. Mangels Aufsichtspflichtverletzung keine Haftung für Wasserschaden.

Der Fall:

Nachdem eine Mutter ihren drei Jahre alten Bub in Bett gebracht und ihm ein Hörspiel angemacht hatte, legte sie sich in ihr eigenes Bett. Dort schlief sie  ein obwohl sie wusste, dass ihr Sohn noch wach war. Der hörte sich das Hörspiel eine Weile lang an und musste dann auf die Toilette. Nachdem er fertig war und eine ganze Menge Toilettenpapier genutzt hatte, zog er ab und ging zurück ins Bett.

Der Junge war sauber, brav und sehr gründlich. Leider war er etwas zu gründlich, denn das ganze Toilettenpapier verstopfte den Abfluss. Unglücklich war, dass die Toilettenspülung manchmal leicht klemmte. So auch diesmal und so floss während der ganzen Nacht Wasser in eine Toilette aus der es nicht ablaufen konnte. Nachdem sich im Bad zunächst ein See gebildet hatte tropfte es schließlich von der Decke der darunter liegenden Wohnung.

Die Wohngebäudeversicherung übernahm zunächst den Schaden. Sie war aber der Meinung, dass es dabei nicht bleiben sollte und wandte sich an die Mutter. Deren Haftpflichtversicherung  war der Meinung ein Dreijähriger muss bei Toilettengang nicht beaufsichtigt werden. Daher habe die Mutter keine Aufsichtspflichtverletzung begangen, aus der eine Haftung resultieren könnte.

Die Wohngebäudeversicherung war damit nicht zufrieden und klagte.

Die Entscheidung:

In der ersten Instanz scheiterte die Klägerin und brachte die Sache dann zum Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort gab man ihr das Aktenzeichen 4 U 15/18.

Zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts kam es nicht. Es wies die Parteien aber darauf hin, dass  die Mutter nach seiner Meinung tatsächlich keine Aufsichtspflichtverletzung begangen hat. Wie weit die Aufsichtspflicht geht ist immer eine Frage des Einzelfalles, also nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes und der konkreten Situation. Dabei gilt, dass es absolute Sicherheit nicht gibt.

Bei einem Dreijährigen aber reicht es in aller Regel, wenn sich die Erwachsenen in Hörweite aufhalten. Hinweise darauf, dass bei diesem Kind mehr Aufsicht angebracht gewesen wäre, gab es aber keine.

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Zum Urteil: