Circa-angabe der Wohnungsgröße bei Verkauf

Die Größe einer Immobilie ist bedeutend für ihren Wert. Reicht da eine Circa-angabe der Wohnungsgröße bei Verkauf?

Der Fall:

In diesem Fall hat der Sohn des Eigentümers eine Wohnung verkauft. Er hatte in der Verkaufsanzeige behauptet, dass die Wohnung eine Größe von „ca. 89“ Quadratmeter habe. Tatsächlich war die Wohnung aber nur etwa 78 Quadratmeter groß. Die Käufer wollten daher Schadenersatz vom Sohn haben. Da dieser nicht zahlen wollte, verklagten ihn die Käufer.

Dem Käufer musste klar gewesen sein, dass der Sohn die genaue Größe selbst nicht kannte. Aber entlastet ihn die Circa-angabe der Wohnungsgröße bei Verkauf?

Das Urteil:

Nicht weiter überraschend dürfte sein, dass das Gericht eine Haftung des Beklagten im Grundsatz angenommen hat. Wer bei einer Verkaufsanzeige falsche Angaben macht, der muss für einen daraus entstehenden Schaden gerade stehen. Dies gilt auch dann, wenn man einfach schätzt, aber so tut als wisse man worüber man spricht. Hier kam noch dazu, dass der Verkäufer die Wohnung selbst saniert hatte. Die Käufer durften sich dadurch in ihrer Annahme gestärkt fühlen, dass der Verkäufer die Wohnungsgröße auch wirklich kennt.

Nachdem klar war, dass der Verkäufer den Schaden ersetzen muss, war noch zu klären wie hoch dieser denn wirklich sei. Dabei konnte das Gericht nicht einfach die Differenz von behaupteter Größe zur tatsächlichen Größe mit dem Preis pro Quadratmeter multiplizieren. Der Verkäufer hatte seine Größenangabe ja mit der Einschränkung „ca.“ versehen, und das musste durch das Gericht bewertet werden.

Wichtig ist hier, dass das Gericht sich nicht auf die Rechtsprechung des BGH zu solchen Fällen im Mietrecht bezogen hat. Es hält diese vielmehr für ausdrücklich nicht anwendbar. Es hat die Grenzen weiter gezogen und angenommen, dass eine Abweichung von bis zu 5% noch in Ordnung sei. Schadenersatz erhielten die Kläger daher nur für etwa die Hälfte des Unterschiedes zwischen der Angabe in der Anzeige und der tatsächlichen Größe. Die 5% wurden nämlich abgezogen.

Leider hat das Gericht die Revision nicht zugelassen. Es erscheint nicht leicht nachvollziehbar warum ein Mieter besser geschützt werden sollte als ein Käufer. Daher wäre eine Klarstellung durch den BGH wünschenswert.

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