BVerwG: Pflegegeld für Großeltern
Pressemitteilung Nr.19/2012 BVerwG 5 C 12.11 01.03.2012
Pflegegeld für die Großeltern eines Kindes
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Großeltern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege ihres Enkels auch dann haben können, wenn sie gemeinsam mit diesem und dessen Mutter in einem Haushalt leben.
In dem entschiedenen Fall war die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt 15 Jahre alt und daher nicht selbst erziehungsfähig. Das Amtsgericht übertrug den Großeltern, den Klägern, die Vormundschaft für das Kind. Die Mutter und ihr Kind lebten von Anfang an bei den Großeltern. Diese beantragten bei dem beklagten Jugendamt u.a. die Übernahme der Kosten für den Unterhalt des Enkels. Die nach Ablehnung des Antrags erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab. Ein Anspruch auf Pflegegeld setze voraus, dass die Vollzeitpflege räumlich getrennt von den Eltern stattfinde. Dies sei hier nicht der Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und der Klage auf Übernahme der im Rahmen der Pflege erbrachten Aufwendungen stattgegeben. Die Pflege durch Großeltern oder andere nahe Verwandte entspricht regelmäßig dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern nicht zur Erziehung in der Lage sind. Daher hat der Gesetzgeber (§ 27 Abs. 2a und § 33 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch – SGB VIII -*) unter bestimmten Bedingungen die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte zugelassen und dafür auch ein Pflegegeld vorgesehen (§ 39 SGB VIII). Soweit diese Bestimmungen voraussetzen, dass die Vollzeitpflege „außerhalb des Elternhauses“ und in einer „anderen Familie“ als der „Herkunftsfamilie“ erfolgt, ist eine räumliche Trennung von Pflegefamilie und den leiblichen Eltern des Kindes nicht erforderlich. Dies folgt insbesondere aus dem Zweck der Vollzeitpflege. Dieser besteht darin, die Erziehungsbedingungen des Kindes durch Einschaltung von Pflegeeltern und unter Berücksichtigung persönlicher Bindungen zu verbessern. Kann dem in einer bestimmten Pflegefamilie Rechnung getragen werden, steht der Übernahme der Aufwendungen für die Pflege nicht entgegen, dass die Eltern in demselben Haushalt leben.
BVerwG 5 C 12.11 – Urteil vom 1. März 2012