BMJ: Überblick über Rechte bei Gepäckschäden

Pressemitteilung: Ihre Rechte bei Gepäckschäden

Erscheinungsdatum
20.06.2012

Ferienzeit, Reisezeit. Die erholsamste Zeit des Jahres kann aber schnell von Stress eingeholt werden, wenn auf Flügen Reisegepäck verloren geht oder beschädigt bzw. verspätet abgeliefert wird. Die Fluglinien müssen für Schäden an Hand- und Reisegepäck grundsätzlich aufkommen. Reisende sollten aber ein paar wichtige Dinge beachten.

Luftfahrtunternehmen müssen den Schaden ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder durch Verspätung von Reisegepäck entsteht. Für aufgegebenes Reisegepäck haften die Luftfahrtunternehmen unabhängig davon, ob sie den Schaden auch verschuldet haben. Für Handgepäck haften sie nur dann, wenn dem Unternehmen ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Das Luftfahrtunternehmen haftet aber nur bis zu einer Höchstgrenze von rund 1.330 Euro je Reisenden, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Werden größere Werte transportiert, kann es sich lohnen, vor Reiseantritt eine sogenannte Wertdeklaration abzugeben. Das kostet zwar einen Zuschlag, doch dann haften die Luftfahrtunternehmen grundsätzlich bis zur Höhe des angegebenen Betrages.

Im Schadensfall ist es besonders wichtig, schnell zu reagieren. Binnen sieben Tagen nach der Aufgabe des Gepäcks müssen Reisende dem Luftfahrtunternehmen Anzeige über Verlust oder Beschädigung erstatten. Trifft das Gepäck verspätet ein, verlängert sich die Frist auf einundzwanzig Tage nach Empfang des verspäteten Gepäcks. Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt werden. Anfängliche Versäumnisse bei den Förmlichkeiten der Anzeige schließen später eine erfolgreiche Klage aus.

Bei Pauschalreisen können Kunden sich sowohl an den Reiseveranstalter als auch an das befördernde Luftfahrtunternehmen wenden. Viele Airlines und Pauschalreiseveranstalter leisten auch unbürokratische Hilfe.
Das Bundesjustizministerium plant auch bei Gepäckschäden, ein Schlichtungsverfahren für Streitfälle einzurichten. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine schnelle und im Allgemeinen kostenlose Streitbeilegung vor einer anerkannten Schlichtungsstelle ermöglicht werden. Der Entwurf soll bald vom Bundeskabinett beschlossen werden und anschließend das parlamentarische Verfahren durchlaufen.