Bloßer Wunsch auf Ausweitung der Arbeitszeit bindet Arbeitgeber nicht

Bloßer Wunsch auf Ausweitung der Arbeitszeit bindet Arbeitgeber nicht. Es braucht vielmehr ein rechtswirksames Angebot.

Der Fall:

Ein in Teilzeit beschäftigter Lehrer wollte gern wieder mehr arbeiten und natürlich auch mehr verdienen. Da sollte ihm das Teilzeitbefristungsgesetz helfen. Das nämlich gibt einem bereits in Teilzeit beschäftigtem Arbeitnehmer das Recht bei der Besetzung einer Stelle mit mehr Stunden von seinem Arbeitgeber bevorzugt zu werden. Das gilt zwar nur bei gleicher Eignung der Kandidaten und wenn ein paar andere Hinderungsgründe nicht vorliegen, da die Parteien darüber aber nicht gestritten haben, war das wohl kein Problem.

Nun, der Lehrer ging also zu seinem Schulleiter und gab ihm ein Schreiben in dem er den Wunsch äußerte länger zu arbeiten und bat ihn, ihn über passende Stellen zu unterrichten. Ein entsprechendes Schreiben schickte er auch an die zuständige Schulbehörde.

Später entstand an seiner Schule Bedarf aufgrund vier Kolleginnen des Lehrers die in Mutterschutz oder in Elternzeit waren. Um die nicht besetzten Stellen zu besetzen stellte das Land sechs Lehrer an. Unser Lehrer war damit nicht einverstanden. Da die Stellen nun aber schon besetzt waren, hatte er keinen Anspruch mehr auf eine davon. Eine Pflicht oder auch das Recht die neuen wieder zu kündigen gibt es nicht. Daher verlangte er vom Land den Lohn ersetzt, den er bei seiner Berücksichtigung mehr verdient hätte.

Die Entscheidung:

Die Sache ging über drei Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen und das BAG tat dies unter dem Aktenzeichen 9 AZR 167/7 auch, denn ein bloßer Wunsch auf Ausweitung der Arbeitszeit bindet Arbeitgeber nicht.

Die Begründung überrascht dabei zunächst. Das BAG argumentierte, dass der schriftlich geäußerte Wunsch nicht gereicht hat, und das obwohl das Teilzeitbefristungsgesetz formuliert:

„Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen,…“

Dennoch hat das Schreiben des Klägers nicht ausgereicht.

Was der nämlich wollte war eine Änderung seines Arbeitsvertrages. Ein Vertrag wird aber nur geschlossen, wenn sich die Vertragsparteien über die wesentlichen Punkte einig sind. Das gilt auch bei einer Vertragsänderung, die nichts anderes ist als ein Vertrag zur Änderung des bestehenden Vertrages ist.

Der Wunsch mehr zu arbeiten sagt aber noch nichts aus über die gewünschte neue Arbeitszeit oder ab wann die neue Regelung gelten soll. Nur wenn der Kläger das  in seinem Schreiben klar gemacht hätte, wäre sein Wunsch ein Wunsch im Sinne des § 9 TzBfG gewesen. Deutlich wird das, wenn man bedenkt, dass die angebotenen Stellen nur befristet waren. Eine befristete Stelle hat Kläger der aber gar nicht gewollt. Solche Sachen müssen aber klar sein.

Kontaktieren Sie uns

Zum Urteil: