Bleirohre müssen bei Hausverkauf offenbart werden.

Bleirohre müssen bei Hausverkauf offenbart werden. Weiß Verkäufer davon macht er sich sonst schadenersatzpflichtig.

Der Fall:

In diesem Fall geht es um den Verkauf eines Mietshauses. Das Gebäude wurde im Jahr 1955 errichtet. Damals war es state of the art die Rohre zur Wasserversorgung aus Blei herzustellen. Die damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit waren damals zumindest in ihrem Ausmaß noch nicht bekannt. Erst später wurde die Wissenschaft hierauf aufmerksam. Folglich setzte die Politik die Grenzwerte herab.

Der Verkäufer hatte in der Zeit in der ihm das Haus gehörte mehrmals mit kaputten Leitungen zu kämpfen. Es waren daher immer wieder Handwerker da um diese zu flicken. Dabei war ihm wohl gesagt worden, dass die Leitungen noch aus Blei seien. Er hat aber nichts weiter unternommen.

Als er das Haus nun verkaufte hatte er von den Bleirohren kein Wort erwähnt. Das merkte der Käufer erst später. Der ließ daraufhin das Frischwasser das aus den Hähnen kam zweimal testen und siehe da: Die aktuellen Grenzwerte für Blei im Trinkwasser wurden bei einem Test um das Zweifache, beim anderen Test gar um das Fünfeinhalbfache überschritten. Jetzt wurde der neue Eigentümer aktiv und ließ zunächst den Versorgungsstrang durch moderne Rohre austauschen. Die Kosten die er hierfür aufwenden musste wollte er nun vom Verkäufer zurück haben. Auch mussten weitere Arbeiten zur Sanierung der Frischwasserrohre noch durchgeführt werden. Auch die hierfür zu erwartenden Kosten forderte die Käuferin von der Verkäuferin.

Die Verkäuferin wollte aber nicht zahlen. Also wurde die Sache ein Fall für die Gerichte.

Die Entscheidung:

Vor dem Landgericht hatte die Käuferin Erfolg. Diesen versuchte die Verkäuferin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu Nichte zu machen. Das OLG behandelte die Sache unter dem Aktenzeichen 24 U 251/18 und hielt die Entscheidung des LG.

Es stellte dabei fest, dass eine potentiell gesundheitsgefährdende Zusammensetzung der Trinkwasserrohre ein Zustand sind, auf den ein Hausverkäufer auch dann hinweisen muss, wenn er nicht danach gefragt wird. Tut er das nicht und weiß er davon, verschweigt er dies arglistig und macht sich haftbar.

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