BGH: Vermieter muss Fenster nicht putzen

Vermieter muss Fenster nicht putzen. Dies zumindest dann nicht, wenn er sich nicht dazu verpflichtet hat.

Der Fall:

In Mainz hat jemand ein altes Fabrikgebäude umgebaut und Wohnungen eingerichtet. Eine dieser Wohnungen ist ein Loft im ersten Stock des Hauses. Die ehemalige Halle hatte eine lange Fensterfront. Diese wurde erhalten und bildet heute die Außenwand von mehreren der Räume unseres Lofts.

Diese großen Fenster bestehen eigentlichen aus vielen kleineren Fenstern, die aneinander angrenzen. Davon ist in jedem Raum aber nur eines zu öffnen. Von dort aus kann man die anderen Fenster an der Außenseite nicht erreichen und somit auch nicht putzen.

Die Vermieterin bestellt zweimal jährlich eine Firma, die das auf ihre Kosten übernimmt. Dabei hat sie aber zu keinem Zeitpunkt gesagt hierzu verpflichtet zu sein.

Den Mietern des Lofts reicht es aber nicht, dass das Haus zweimal im Jahr sauber gemacht wird. Viermal im Jahr. Das würde ihnen gefallen. Ansonsten würden die Fenster so arg verdrecken, dass man nicht mehr richtig raus sehen könne. Der Wohnwert des Lofts sei davon beeinträchtigt.

Die Vermieterin war aber der Meinung, dass ein halbjähriges Putzen ausreichen müsste. Sie betrachtete es wohl als Geschenk an ihre Mieter, dass sie es überhaupt machen ließ. Eine Verpflichtung aber gebe es nicht, denn ein Vermieter muss Fenster nicht putzen.

Die Entscheidung:

Das zuständige Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht als Berufungsinstanz gab der Klage teilweise statt. Für die Kläger aber war dieser Teilsieg nichts wert. Das Landgericht urteilte nämlich, dass die Vermieterin verpflichtet wäre die Hausfassade einmal im Jahr reinigen zu lassen. Das weniger als sie vorher hatten.

So wanderte die Sache weiter zum Bundesgerichtshof. Dort wurde sie unter dem Aktenzeichen VIII ZR 188/16 bearbeitet. Der Bundesgerichtshof setzte die Kläger wieder zurück auf null. Er sah überhaupt keine Verpflichtung der Vermieter zum Fensterputzen. Im Vertrag stand davon nichts und das Gesetz gibt das nicht her. Zwar muss ein Vermieter eine vermietete Immobilie instand halten und gegebenenfalls wieder instand setzen. Das Fensterputzen aber hat damit nichts zu tun.

Die Unmöglichkeit der Mieter die Fenster selbst zu reinigen ändert daran nichts. Genau wie der Vermieter könnten auch die Mieter eine Firma dafür engagieren.

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