Betretungsrecht des Architekten nach Ende des Auftrages.

Betretungsrecht des Architekten nach Ende des Auftrages. Allgemeine Geschäftsbedingung in Architektenvertrag nichtig.

 

Der Fall:

Ein Immobilienbesitzer hatte sein selbst genutztes Wohnhaus umbauen lassen. Dabei ist es wohl nicht nur um neue Fliesen gegangen. Die Arbeiten waren so umfangreich, dass er zur Planung und Durchführung einen Profi beauftragte. Der legte dem Bauherrn seinen üblichen Vertrag vor, den der unterschrieb.

Die Arbeiten des Architekten waren aus Sicht des Bauherren auch gut ausgeführt. Hieran hatte er nichts auszusetzen. Auch der Architekt war von seiner Arbeit wohl so angetan, dass er diese für Werbezwecke nutzen wollte. Daher bat er den Bauherren nach Abschluss der Arbeiten Fotos anfertigen zu können.

Spätestens hier endete die Begeisterung des Auftraggebers für den Architekten. Er wollte nicht, dass der bei ihm noch mal vorbeikommt um die Fotos anzufertigen. Wir vermuten, dass, wie es häufig so ist, der Bauherr das berühmte Kleingedruckte im Vertrag des Architekten nicht gelesen hatte.

Darin nämlich hatte der Architekt eine Klausel aufgenommen, nach der der Bauherr verpflichtet ist ihm den Zutritt zu dem Grundstück und dem Haus sowie die Anfertigung von Fotos zu erlauben. Sicherlich hat der Architekt den Bauherrn nach dessen erster Verweigerung auf diese Klausel hingewiesen. Die Meinung des Bauherrn hat dies jedoch nicht geändert. Der Architekt aber wollte diese Arbeit unbedingt auch zur Werbung verwenden können und verklagte er den Bauherrn auf Erteilung der Zutrittsrechts.

Die Entscheidung:

Während das Amtsgericht dem Architekten Recht gab, lehnte das Landgericht die Forderung in zweiter Instanz ab. Der Architekt wollte es daraufhin wissen und legte die Sache dem Bundesgerichtshof vor. Dort bekam sie das Aktenzeichen I ZR 193/20.

Der BGH prüfte die Klausel anhand der Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Demnach ist eine Klausel nichtig, wenn sie den Vertragspartner benachteiligt und das von einigem Gewicht ist. Nun ist das eigene Heim ein besonders geschützter Raum. Die Benachteiligung des Bauherren erreicht daher das nötige Gewicht. Auch steht ihm kein Vorteil aus der Regelung zu. Der BGH hat die Klausel daher für nichtig gehalten.

Auch bestätigte der BGH das Landgericht in der Feststellung, dass die Voraussetzungen für ein Urheberrecht nicht vorlagen. Der Innenausbau war nicht so ungewöhnlich, dass es die Arbeit des Architekten als Werk im Sinne des Urhebergesetzes gesehen hätte. Dies hätte dem Architekten doch noch das Zutrittsrecht verschaffen können.

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