Bestimmte Mieterstruktur und Auslastung sind keine Vermieterpflichten

Bestimmte Mieterstruktur und Auslastung sind keine Vermieterpflichten. Kein Anspruch aus Konzept für Einkaufszentrum.

 

Der Fall:

Ein Schmuckhändler mietete eine Ladenfläche in einem Einkaufszentrum an. Im Mietvertrag wurde die Fläche so beschrieben, dass sie in einem Bereich des Zentrums liegt der als „Young Fashion Mall“ bezeichnet ist. Zielgruppe dieses Bereichs des Zentrums war junge Kundschaft. Als der Vertrag geschlossen wurde war das aber noch reine Theorie, das Zentrum war nämlich noch im Bau.

In den ersten Jahren nach Eröffnung scheint es auch geklappt zu haben. Jedoch liefen die Geschäfte dann wohl nicht so, wie sich alle Beteiligten das gedacht hatten. Da immer mehr Läden leer standen, vermietete der Betreiber immer mehr Flächen außerhalb des ursprünglichen Konzepts.

Irgendwann begann der Schmuckhändler weniger Miete zu bezahlen. Schließlich stellte er die Mietzahlungen komplett ein. Da der Zentrumsbetreiber auf das Geld nicht verzichten wollte, erhob er Klage. Der Händler wehrte sich mit verschiedenen Argumenten. Unter anderem meinte er, der Vermieter habe seine Pflicht auf Erhaltung eines bestimmten Umfeldes nicht gewahrt. Er argumentierte, dass die Bezeichnung als „Young Fashion Mall“ die Verpflichtung des Vermieters mitbringe dafür zu sorgen, dass in dem Bereich bestimmte Läden angesiedelt sind, und dass kein Leerstand entsteht.

Die Entscheidung:

In der Berufungsinstanz entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 24 U 155/20. Es wollte dem Argument des Händlers nicht folgen.

Er hätte mit diesem Argument Erfolg gehabt, wenn die Beschreibung die Zusicherung einer Eigenschaft gewesen wäre, oder damit eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart worden wäre. Ob das der Fall ist musste das Gericht durch Auslegung ermitteln.

Vorliegend sah das Gericht nur eine Beschreibung des Objekts. Solche Beschreibungen sind ohne weiteres aber keine vertraglich bindenden Eigenschaften. Hierfür hätte der Vermieter vielmehr deutlich machen müssen, dass er bereit ist für das Fehlen der Eigenschaft einzustehen. Da sich keine weiteren Angaben fanden, hat das Gericht keine Anhaltspunkte für einen Haftungswillen des Vermieters gefunden.

Selbst aber wenn dieser Haftungswille da gewesen wäre, hätte das hier nicht geholfen. Ein Umstand, der eine Eigenschaft in diesem Sinne sein soll, muss nämlich in dieser selbst seinen Ursprung haben. Hier jedoch geht es ausschließlich um umgebende Nutzung. Es fehlt der Bezug auf das Mietobjekt, sprich die Ladenfläche selbst. Eine bestimmte Mieterstruktur und Auslastung sind keine Vermieterpflichten.

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