Beschädigung fremden Materials auf Baustelle. Wer muss zahlen?
Beschädigung fremden Materials auf Baustelle. Wer muss zahlen? Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Der Fall:
Wird gebaut sind oft mehrere Gewerke gleichzeitig vor Ort. Da man mit seinen Aufgaben meist nicht an einem Tag fertig wird, lässt man Material und Geräte auf der Baustelle, wenn es in den Feierabend geht.
In Potsdam ist es einem Fensterbauer da passiert, dass die Mitarbeiter eines anderen Unternehmens seine Fensterbänke beschädigt haben. Insgesamt haben die Material im Wert von € 12.000,00 zerstört. Die wollte er vom anderen Handwerker wiederhaben. Da der nicht zahlte kam es zum Rechtsstreit.
Die Entscheidung:
Diesen Rechtsstreit hat in letzter Instanz das Kammergericht Berlin entschieden. Dort führte man die Sache unter dem Aktenzeichen 21 U 1064/20.
Das Kammergericht prüfte mehrere Anspruchsgrundlagen. So bezeichnet man die gesetzlichen Normen aus denen sich ein geltend gemachter Anspruch entnehmen lässt. In diesem Fall kamen grundsätzlich Ansprüche aus zwei gesetzlichen Prinzipien in Betracht. Zum einen aus der Regel, dass derjenige, der die Sachen eines anderen kaputt macht, diesem den Schaden zu ersetzen hat. Das ist die sogenannte deliktische Haftung. Daneben gilt das zweite Prinzip. Es sagt, dass ich besonders aufpassen muss, wenn mir jemand seine Sachen anvertraut. Das würde dann zu einem vertraglichen Anspruch führen.
Hier waren die Voraussetzungen für keine der Anspruchsgrundlagen erfüllt.
Der deliktische Anspruch scheiterte daran, dass man grundsätzlich nur für eigenes Verschulden haftet. Der Chef muss daher nur dann bezahlen, wenn er selbst die Fensterbänke kaputt macht, und das war nicht der Fall. Nun ist er aber verpflichtet darauf zu achten, dass seine Leute keinen Mist bauen. Würde das aber immer zur Haftung führen, könnte man die nur vermeiden, wenn man immer neben jedem einzelnen Mitarbeiter steht und ihm während der ganzen Arbeitszeit auf die Finger schaut. Da das nicht möglich ist, reichen stichpunktartige Kontrollen aus. Die wiederum konnte die Arbeitgeberin der anderen Handwerker nachweisen.
Aber auch aus Vertrag gab es keinen Anspruch. Soll jemand aus Vertrag haften, dann muss er einen Vertrag geschlossen haben. Zwischen den am Bau beteiligten Handwerkern gab es aber keinen Vertrag. Die hatten beide nur mit dem Bauherren Verträge geschlossen. Allerdings gibt es unter Umständen die Möglichkeit Vertragsfremde in den Schutzbereich eines Vertrages einzubeziehen. Die hierfür benötigten Voraussetzungen waren aber auch nicht gegeben. Da der geschädigte seinen Anspruch gegen den Bauherren hätte richten können, fehlte es für diese Konstruktion an einem Bedürfnis des Fensterbauers.