Begründungszwang bei Kündigung Bauvertrag aus wichtigem Grund.

Begründungszwang bei Kündigung Bauvertrag aus wichtigem Grund. Grund kann im Prozess nachgeschoben werden.

 

Der Fall:

Ein Bauherr beauftragte einen Fliesenleger auf der Baustelle zu arbeiten. Der Fliesenleger sollte darüber hinaus einen Ansetz- und Verlegeplan zu erstellen. Der Bauherr wollte also vorher vom Fliesenleger wissen, wie der die Fliesen in welchen Räumen auf welche Art verlegen möchte. So wollte er unangenehme Überraschungen vermeiden, die erst dann auftauchten, wenn die Fliesen bereits gelegt waren.

Der Fliesenleger hatte die Erstellung dieses Planes zwar zugesagt. Als Mann der Tat legte er aber ohne einen solchen Plan los. Er war der Meinung die Pläne nicht erstellen zu können, da ihm der Bauherr die dafür nötigen Informationen nicht gegeben hatte. Damit aber lag der daneben, weil der Vertrag vorsah, dass er diese Infos durch ein eigenes Aufmaß selbst zu ermitteln hatte.

Da er dies vorgerichtlich nicht erkannte, blieb er dabei die Pläne nicht erstellen zu müssen als der Bauherr diese von ihm einforderte. Aus Sicht des Bauherrn tat der Fliesenleger also nicht das womit er ihn beauftragt hatte und wofür er ihn bezahlen sollte. Er schickte ihm daher eine Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund.

Um die Baustelle aber nicht stillstehen zu lassen, beauftragte er einen anderen Fliesenleger mit den Arbeiten. Der aber verlangte dafür mehr Geld als der zunächst beauftragte Handwerker. Da der Bauherr auf eine schnelle Lösung angewiesen war, musste er diesen Preis akzeptieren. Auf der Baustelle angekommen musste der neuen Fliesenleger aber feststellen, dass sein Vorgänger all sein Zeug noch dort hatte. So aber konnte er nicht arbeiten.

Der Bauherr verklagte den ersten Fliesenleger daher darauf die Baustelle zu räumen und die Mehrkosten auszugleichen. Der aber meinte unter anderem die Kündigung sei unwirksam. Sie hätte eine Benennung der wichtigen Gründe enthalten müssen, die den Bauherren zur Kündigung bewogen haben.

Die Entscheidung:

In zweiter Instanz landete die Sache beim OLG München. Dieses bearbeitete sie unter dem Aktenzeichen 28 U 1508/19 Bau. Es sah keinen Begründungszwang bei Kündigung Bauvertrag aus wichtigem Grund.

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