Entfristung wg. eines vor 8 Jahren ausgelaufenen Vertrages?
Eine Befristung kann man beim selben Arbeitgeber nur einmal machen. Gibts Entfristung wg. eines vor 8 Jahren ausgelaufenen Vertrages?
Das Problem:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine befristete Tätigkeit als gewerblicher Mitarbeiter für eineinhalb Jahre. Dieses Arbeitsverhältnis endet ohne Probleme und zunächst gehen beide getrennte Wege. Acht Jahre später aber kommen beide Parteien wieder zu zusammen. Der Arbeitnehmer beginnt wieder mit einem befristeten Vertrag zu arbeiten. Diesmal aber als Facharbeiter. Diesen zweiten Vertrag verlängern die Parteien mehrfach. Der Arbeitnehmer klagte dann darauf, dass das Arbeitsgericht feststellen möge, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ablauf der letzten Verlängerung endete.
Er stützte sich auf § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeitbefristungsgesetzes. Dieses regelt sprachlich eindeutig, dass die Befristung eines neuen Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist, wenn der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer schon einmal befristet angestellt hatte.
Das Bundesarbeitsgericht hatte diese Regelung schon einmal einschränkend ausgelegt. Das heißt es hat in einer Entscheidung mal gesagt, dass man § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeitbefristungsgesetzes nicht so anwenden könne, wie es sein Wortlaut aussagt. Es hat dies mit dem Grundgesetz begründet. Die Norm verstoße so wie sie ist gegen die Verfassung. Daher müsse man sie soweit begrenzen, dass sie im Rahmen der Verfassung bleibe. Damals zog das Bundesarbeitsgericht eine Grenze von drei Jahren. Demnach war eine weitere Befristung möglich, wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Jahren geendet hatte.
Diese Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes hat das Bundesverfassungsgericht aber nicht geteilt. Auch das Verfassungsgericht sieht zwar, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeitbefristungsgesetzes eingeschränkt werden müsse, hält den Weg des Bundesarbeitsgerichtes aber auch nicht für mit dem Grundgesetz vereinbar. Es sagte, dass vorangegangene Arbeitsverhältnisse sehr lange zurückliegen müssten, ganz anderer Art gewesen sein müssten, oder sie nur sehr kurz gewesen sein dürften. Die Fragen die sich daraus ergeben sind natürlich was bedeutet sehr lange, was bedeutet ganz anders, was bedeutet sehr kurz und was bedeutet das alles wenn gleich zwei oder drei dieser Merkmale zusammenkommen, ohne dass ein einziges ganz erfüllt ist. Diese Fragen müssen nun von den Arbeitsgerichten geklärt werden.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun eine erste Chance eine dieser Fragen zu klären. Am 23.01.2019 urteilte es in der Sache 7 AZR 733/16 in dem oben beschriebenen Fall mit einem zeitlichen Abstand von acht Jahren zwischen den Verträgen. Diese Zeit reichte dem Bundesarbeitsgericht im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht aus.