Bedienung des Navi bei hoher Geschwindigkeit grob fahrlässig

Rasend schnell! Aber wohin soll´s gehen? Bedienung des Navi bei hoher Geschwindigkeit grob fahrlässig

Der Fall:

Da wollte es jemand wohl mal krachen lassen. Jedenfalls mietete er sich keinen Kleinwagen. Er zog es vor in einem Mercedes Benz CLS 63 AMG zu reisen. Und als Produkt der Tuningschmiede von Mercedes hatte der sicherlich einige Pferdchen unter der Haube.

Diese nutzte der Mieter um das Fahrzeug auf 200 km/h zu bringen und fuhr so über die Autobahn. Da zog das Navigationssystem des Autos seine Aufmerksamkeit auf sich. Er wollte dort ein paar Informationen abrufen. Was ihm dabei entging war der leichte Schwenk des Autos nach links. Der war aber immerhin so stark, dass der Wagen gegen die Mitteleitplanke stieß. Der Unfall kostete den Vermieter ein paar Euro, die er vom Mieter wieder haben wollte.

Der Mietvertrag sah vor, dass der Mieter für Schäden überhaupt nicht einstehen müsse. Es gab also noch nicht mal eine Selbstbeteiligung. Im Vertrag stand aber auch, dass das nicht gelte, wenn der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursachte. Dann muss der Mieter zumindest einen Teil des Schadens zahlen. Der Vermieter warf ihm genau das vor. Hier wollte der Vermieter die Hälfte.

Diese Regelung findet sich so auch in den meisten Versicherungsverträgen. Die Sache ist also nicht nur für Automieter interessant.

Der Mieter wollte davon aber nichts wissen, so dass die Versicherung klagen musste. Erfolg konnte die Klage nur haben, wenn das Gericht die Bedienung des Navi bei hoher Geschwindigkeit grob fahrlässig einschätzte.

Die Entscheidung:

Das OLG Nürnberg hat die Sache in letzten Instanz entschieden. Es verurteilte den Mieter unter dem Aktenzeichen 13 U 1296/17 zur Zahlung.

Dabei machte es klar, dass die Bedienung des Navi auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h bereits fahrlässig ist. Bei 200 km/h aber tritt grobe Fahrlässigkeit ein, wenn sich der Fahrer auch nur kurz vom Verkehrsgeschehen ablenken lässt. Bei solchen Geschwindigkeiten darf es für den Fahrer nichts anderes geben als das sichere Steuern des Autos.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor bei einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße bei dem das außer Acht gelassen wird, was jedem hätte einleuchten müssen. Das war hier nach Ansicht des Gerichts gegeben.

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Zum Urteil: