BayLSG: Unfallversicherung bei Unfall unter Alkoholeinfluss
Bayerisches Landessozialgericht 2. Senat
1. Instanz Sozialgericht München S 24 U 19/09 18.11.2010
2. Instanz Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 566/10 14.12.2011
3. Instanz
Sachgebiet Unfallversicherung
Entscheidung
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.11.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagten streiten über die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Versicherungsfall. Der 1972 geborene Ehemann bzw. Vater der Kläger erlitt am 11.06.2008 auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte gegen 21.25 Uhr auf der Bundesstraße 20 bei km 7,8 einen Verkehrsunfall. Er verstarb an der Unfallstelle. Eine um 22.28 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) des Klägers von 0,93 0/00.
Im Auftrag der Staatsanwaltschaft beim Landgericht T. erstellte das Ingenieurbüro Sch. nach technischer Untersuchung und Ortsbesichtigung ein unfallanalytisches Gutachten. Laut diesem Gutachten vom 22.08.2008 konnten unfallursächliche Defekte am PKW nicht festgestellt werden. Der Versicherte war zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt. Aus ungeklärter Ursache sei er von der Straße abgekommen. Dies könne auf den nassen/feuchten Asphalt zum Unfallzeitpunkt und/oder auf das Fehlen einer durchgeführten Bremsung zurückgeführt werden. Die Anprallgeschwindigkeit habe etwa 40 km/h pro Stunde betragen. Eine signifikante Überschreitung der Kurvengrenzgeschwindigkeit läge daher nicht vor. Es lasse sich auch kein starker Lenkeinschlag nachweisen.
Mit Bescheid vom 11.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Versicherungsfalls sowie Entschädigungsleistungen ab. Der Kläger habe sich zwar auf dem unmittelbaren Heimweg von der Arbeitsstätte nach Hause befunden und damit grundsätzlich Versicherungsschutz gehabt. Der Verkehrsunfall sei aber rechtlich wesentlich alleine auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen.
Hiergegen erhoben die Kläger Klage beim Sozialgericht München (SG). Dieses holte eine Auskunft der Firma H., Arbeitgeber des Klägers, ein. Der Kläger habe von 7.00 Uhr bis 20.30 Uhr gearbeitet. Von 7.15 Uhr bis 13.05 Uhr habe der LKW auf der Baustelle M. gestanden, d.h. dass der Kläger eine Wartezeit wegen Beladung auf der Baustelle gehabt habe. Von 12.16 Uhr bis 13.05 Uhr war Mittagspause. Danach habe er Material bewegt. Von 18.00 Uhr bis 19.10 Uhr habe er den Kran auf dem LKW aufgebaut und bis 20.30 Uhr eine Sicherheitsunterweisung wegen Tiefladertransports gehabt.
Die Sachverständige F. vom Deutschen Wetterdienst teilte dem Gericht am 22.03.2009 mit, dass es am Unfalltag bis ca. 21.00 Uhr geregnet habe. Zum Unfallzeitpunkt sei es sehr wahrscheinlich niederschlagsfrei gewesen. Zwischen 21.15 Uhr und 21.25 Uhr habe Dämmerung geherrscht.
Das Gericht zog die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei. Mit Urteil vom 18.11.2010 hob es den Bescheid der Beklagten vom 11.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2008 auf und verurteilte die Beklagte, das Ereignis vom 11.06.2008 als Versicherungsfall festzustellen.
Hiergegen hat die Beklagte am 17.12.2010 Berufung eingelegt. Entscheidend sei, ob eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorgelegen habe. Zum Unfallzeitpunkt habe der Blut-Alkohol-Gehalt (BAK) 0,93 0/00 betragen. Dieser Wert liege nahe an dem Wert einer absoluten Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 0/00). Aufgrund dieser hohen BAK seien strenge Anforderungen an den Nachweis von alkoholunabhängigen Umständen als mögliche Unfallursachen zu fordern. Das Abkommen des vom Verstorbenen geführten PKW von der Fahrbahn in einer leichten Linkskurve mit nur einer geringen Geschwindigkeit sei als typische Folge des Alkoholeinflusses mit einer BAK von 0,93 0/00 anzusehen. Diese Beurteilung werde durch das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 26.03.2008 (Az.: L 2 U 456/07) gestützt, wonach als typische Folgen des Alkoholeinflusses u.a. verminderte Reaktionsfähigkeit, Müdigkeit und die Einschränkung des Sichtfeldes anzusehen sind. Die bloße theoretische Möglichkeit des Vorliegens alkoholunabhängiger Faktoren für den eingetretenen Verkehrsunfall reiche unter Berücksichtigung der hohen BAK zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht aus, da zur Entkräftung des oben genannten Anscheinsbeweises zum Vorliegen eines alkoholbedingten Verkehrsunfalls der Vollbeweis einer ernsthaften Möglichkeit für einen untypischen Geschehensablauf erforderlich sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.11.2010 aufzuheben und die Klagen gegen die Bescheide vom 11.09.2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.12.2008 abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Der Unfall vom 11.06.2008 ist ein Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls gemäß §§ 7, 8 Abs.1 und 2 Nr.1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage auf Vorliegen eines Arbeitsunfalls gemäß §§ 54 Abs.1, 55 Abs.1 Nr.1 SGG (BSG vom 15.02.2005, SozR
4-2700 § 8 Nr.12) zulässig (a.A. nun wohl BSG vom 12.01.2010, Az.: B 2 U 21/08 R).
Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 7 Abs.1 SGB VII ein Versicherungsfall. Dabei sind nach § 8 Abs.1 SGB VII Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs.2 SGB VII u.a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§§ 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII). Auf einem derartigen unfallversicherungsrechtlich geschützten Weg ereignete sich am 11.06.2008 der Verkehrsunfall. Zwischen den Beteiligten ist allerdings streitig, ob der Versicherungsschutz entfallen ist, weil der Kläger auf der Fahrt nach Hause unter Alkoholeinfluss gestanden hat. Dies hat das Sozialgericht in seinem Urteil vom 18.11.2010 zu Recht verneint.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit dem Urteil vom 30.06.1960 (BSGE 12, 242) schließt die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht aus, sondern nur dann, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein nicht unter Alkoholeinfluss stehender Kraftfahrer bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Entscheidend ist, ob eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat. Von absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, bei der ohne weitere Beweisanzeichen vermutet wird, dass die Folgen des Alkoholgenusses für die Unfallverursachung von überragender Bedeutung waren, ist nach der Rechtsprechung des BSG ab einer BAK von 1,1 0/00 auszugehen (BSG vom 25.11.1992, Az.: 2 RU 40/91, BSG vom 30.01.2007, Az.: B 2 U 23/05 R).
Da beim Verstorbenen die festgestellte BAK im Mittelwert unter 1,1, 0/00, nämlich bei 0,93 0/00 lag, ist von einer relativen Fahruntüchtigkeit auszugehen, wobei die Höhe der BAK zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Auch bei einer relativen Fahruntüchtigkeit kann der Alkoholgenuss von überragender Bedeutung für den Eintritt des Unfallereignisses sein, so dass der Unfall nicht durch die versicherte Tätigkeit als wesentlich verursacht anzusehen ist (vgl. BSG vom 30.01.2007, Az.: B 2 U 23/05 R). Relative Fahruntüchtigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die BAK unterhalb des Grenzwertes von 1,1 0/00 liegt, aber aufgrund sonstiger Beweisanzeichen – sogenannter alkoholtypischer Ausfallerscheinungen – der Nachweis von Fahruntüchtigkeit geführt werden kann (BSGE 45, 285). Je geringer der Grad des Blut-Alkohol-Gehalts ist, desto höher sind die Anforderungen an die Beweiskraft der für Verkehrsuntüchtigkeit sprechenden Tatsachen (s. auch Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII, Rdnr.117). Neben der BAK muss somit aus weiteren Beweisanzeichen auf alkoholtypische Ausfallerscheinungen und darauf geschlossen werden können, dass der Versicherte wegen der Folgen des Alkoholgenusses fahruntüchtig und damit der Alkoholgenuss die überragende Ursache für das Unfallereignis war (BSG vom 30.01.2007, Az.: B 2 U 23/05 R). Typisch alkoholbedingtes Verhalten ist ein Verhalten, das bei nachgewiesenem Alkoholgenuss nach Lage des Falles anders als mit Trunkenheit vernünftig nicht erklärt werden kann (Ricke, a.a.O., Rdnr.112). Nicht alkoholtypisch sind hingegen die Verhaltensweisen, die, wenn auch objektiv fehlerhaft, bei einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern in vergleichbaren Situationen vorkommen können. Dabei kann das Verhalten vor, bei und nach dem Unfall zu würdigen sein (BSGE 45, 285, 289; BSG vom 30.01.2007 a.a.O.).
Eine alkoholbedingte (relative) Fahruntüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers muss nachgewiesen sein, um als rechtlich allein wesentliche Unfallursache den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auszuschließen. Dabei genügt es nicht, dass der Verkehrsteilnehmer infolge Alkoholgenusses „wahrscheinlich“ verkehrsuntüchtig war (BSG vom 02.02.1998, BSGE 45, 285). Die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit muss vielmehr unter Außer-Acht-Lassung von nur denkbaren anderen Möglichkeiten nachgewiesen sein. Sie bedarf als rechtserhebliche Tatsache des vollen Beweises, d.h. sie muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BSGE 45, 285). Die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt nur insoweit, als der ursächliche Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie der Zusammenhang betroffen ist, der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der maßgebenden Verletzung bestehen muss. Kommt für einen auf einem Betriebsweg erlittenen Unfall alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit als (Mit-)Ursache in Betracht, so ist die Beweislast im Sinne der Feststellungslast in der Weise verteilt, dass der Versicherungsträger das Vorliegen und die (Mit-)Ursächlichkeit von alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit zu beweisen hat. Dagegen trägt der Versicherte oder seine Hinterbliebenen die Beweislast für das Vorliegen und die (Mit-)Ursächlichkeit betriebsbezogener Umstände, zu denen auch die mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen Gefahren gehören. Für einen durch einen Verkehrsunfall Verletzten ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Unfallversicherungsschutz gegeben, wenn sich entweder nicht feststellen lässt, dass alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit vorgelegen hat oder ursächlich (mitursächlich) geworden ist oder, wenn dies zwar festgestellt wird, das Vorliegen eines anderen – betriebsbezogenen – Umstandes und seine Ursächlichkeit (Mitursächlichkeit) im Sinne einer wesentlichen Bedingung aber für den Unfall festgestellt werden kann (BSGE vom 20.01.1977, BSG 43, 110).
Unter Zugrundelegung dieser von der Rechtsprechung des BSG dargelegten Grundsätze kommt der Senat, wie bereits das Sozialgericht, zu dem Ergebnis, dass eine ursächliche alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit nicht vorgelegen hat bzw. nachgewiesen ist. Dies ergibt sich zunächst aus der festgestellten BAK von 0,93 0/00. Diese liegt zwar nahe an der absoluten Fahruntüchtigkeit, so dass die Anforderungen an den Beweiswert der sonstigen Beweisanzeichen geringer als bei einer deutlich niedrigeren BAK sind (z.B. BayLSG KV-Recht Aktuell 2008, 1107 ff). Es sind aber vorliegend keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen nachgewiesen.
Die Beklagte bringt vor, dass der Kläger alkoholbedingt eingeschlafen ist. Für ein Einschlafen spricht, dass er in einer leichten Linkskurve von der Fahrbahn abgekommen ist und ungebremst gegen einen Baum gefahren ist. Aufgrund der Unfallschäden geht der Sachverständige Sch. in seinem technischen Gutachten vom 22.08.2008 von einer Anprallgeschwindigkeit an den Baum von ca. 40 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h aus. Weitere Angaben zum Verhalten des Verstorbenen vor dem Unfall, insbesondere dessen Fahrweise, können nicht mehr ermittelt werden, da es keine Zeugen gibt und der Verstorbene aufgrund seines Ablebens noch am Unfalltag auch selbst keine Aussage machen konnte.
Andererseits sind betriebsbedingte Umstände im Sinne einer wesentlichen Bedingung nachgewiesen. Dies betrifft insbesondere die Arbeitszeit von 7.00 Uhr morgens bis 20.30 Uhr abends mit einer Mittagspause von 49 Minuten. Zwar macht die Beklagte geltend, dass der Kläger am Unfalltag in dieser Zeit längere Pausen zur freien Verfügung hatte und die eigentliche Beschäftigung bereits um 19.10 Uhr endete. Dem kann sich der Senat jedoch nicht anschließen. Auch die Wartezeiten an der Baustelle bedeuten keine Erholungspause. Laut Tachoblatt wird der LKW in dieser Zeit nicht bewegt. Das hieß für den Verstorbenen Wartezeit zur Beladung auf der Baustelle. Er musste dort zwar nicht mitarbeiten, er konnte sich jedoch auch nicht von der Baustelle entfernen. Es handelt sich laut betrieblichen Angaben um reguläre Arbeitszeit. Nach der Mittagspause bewegte der Kläger den LKW und baute anschließend einen Kran auf den LKW. Bis 20.30 Uhr fand dann noch eine Sicherheitsunterweisung für Tiefladertransport statt. Dies bedeutet kein Gespräch mit dem Vorgesetzten, sondern eine Aufmerksamkeit fordernde Unterweisung. Somit hat der Kläger seinen Arbeitgeber nach einem Arbeitstag von 13 1/2 Stunden verlassen. Dies führt zu einer betriebsbedingten Ermüdung. Zwar lässt sich nicht mehr aufklären, ob der Kläger tatsächlich eingeschlafen war und deshalb über die Fahrbahn hinaus fuhr (Sekundenschlaf) jedoch ist eine betriebsbedingte Übermüdung nach 13 1/2 Stunden Arbeitszeit gegeben. Der Anscheinbeweis, dass bei relativer Fahruntüchtigkeit der Alkoholeinfluss die wesentliche Unfallursache war, wird somit durch die ernsthafte Möglichkeit einer Ursächlichkeit durch betriebsbedingte Übermüdung entkräftet (s. a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2006, Az.: L 1 U 5341/04).
Sonstige Beweisanzeichen einer relativen Fahruntüchtigkeit liegen nicht vor. Als alkoholtypisch sind grundsätzlich (nur) solche Verhaltensweisen zu bewerten, die sich nur durch den Alkohol erklären lassen, die bei unter Alkoholeinfluss fahrenden Personen wesentlich öfter vorkommen als gewöhnlich. Allein ein Fehlverhalten, ein Fahrfehler oder Verstöße gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung lassen den zwingenden Schluss auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht zu. Nicht alkoholtypisch sind Verhaltensweisen, die, wenn auch objektiv fehlerhaft, bei einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern in vergleichbaren Situationen vorkommen können. Als alkoholtypische Beweisanzeichen hat das BSG angesehen die Fahrweise des Betroffenen wie überhöhte Geschwindigkeit, Fahren in Schlangenlinien und plötzliches Bremsen. Eine solche Fahrweise lässt sich beim Kläger nicht belegen. Letztlich nachgewiesen ist nur die berufsbedingte Übermüdung.
Der Verkehrsunfall steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufung der Beklagten war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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