Bauvertrag: Grenze bei Addition mehrerer Vertragsstrafen

Bauvertrag: Grenze bei Addition mehrerer Vertragsstrafen. Auch mehrere Strafen zusammen dürfen 5% Grenze nicht reißen.

Der Fall:

Hier ging es um einen öffentlichen Bauauftrag. Wie üblich haben die Vertragsparteien eine Klausel zu Vertragsstrafen aufgenommen. Die Klauseln wurden von der Gemeinde gestellt. Das Bauunternehmen sollte in drei verschiedenen Fällen zahlen. Es sollte in die Tasche greifen müssen, wenn es Fertigstellungsfrist für das gesamte Vorhaben überschrietet oder eine Einzelfrist nicht einhält. Die Überschreitung der Gesamtfrist sollte 0,2% der Gesamtsumme kosten, jede Einzelfrist 0,1%. Für diese beiden Gründe haben sie vereinbart, dass die Höhe der Strafe auf maximal 5 % der Vertragssumme beschränkt wird.

Als zusätzlichen Auslöser einer Strafe haben die Parteien den Fall vereinbart, dass der Bauunternehmer Leiharbeitnehmer illegal beschäftigt. Für einen solchen Fall sollte die höhenmäßige Begrenzung der Vertragsstrafe nicht gelten. Jeder einzelne Fall sollte dazu führen das eine Vertragsstrafe von 5 % der Auftragssumme fällig wird.

Hinzu kamen noch Strafen für Mitarbeiter die vergaßen den Personalausweisen oder den Sozialversicherungsausweises mitzunehmen. Dies sollte auch für Mitarbeiter von Subunternehmern gelten. Auch für die Einhaltung der jeweiligen Tarifverträge war der Hauptunternehmer haftbar. Auch diese Bestimmungen waren von der Begrenzung nicht erfasst. Für den Fall, dass es zu mehreren Vertragsstrafen kommt, könnten diese theoretisch erst in der Auftragssumme ihre Höchstgrenze finden.

Natürlich sah der Vertrag auch mehrere Abschlagszahlungen bei Erreichen von Zwischenzielen vor. Dementsprechend stellte der Bauunternehmer bei Erreichen eines solchen Zieles eine Abschlagsrechnung an die Gemeinde. Diese weigerte sich jedoch die Rechnung vollständig auszugleichen. Sie behauptete mehrere Verstöße gegen den Mindestlohn und andere Vorschriften. Aufgrund dessen wollte die Bestellerin 23 % der Gesamtsumme als Vertragsstrafe einbehalten.

Der Bauunternehmer klagte daraufhin gegen die Gemeinde.

Die Entscheidung:

Zuständig war das Landgericht Köln. Die Akte erhielt dort das Zeichen 18 O 33/18. Das Gericht gab dem Unternehmer aus zwei Überlegungen heraus recht. Die Vereinbarungen zu den Vertragsstrafen waren von der Gemeinde gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine Prüfung anhand der hierfür geltenden Regeln ließ das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Regelungen zur Vertragsstrafe ungültig sind.

Zwar war die vom BGH für eine Vertragsstrafe gezogen Obergrenze von 5% eingehalten, doch ist diese eher eine Richtschnur. Im Einzelfall muss nach Sinn und Zweck von Vertragsstrafen geschaut werden. Diese sollen den Vertragspartner zu einer guten Vertragserfüllung motivieren und zugleich eine Schadensabwicklung bei Verstößen vereinfachen.

Bei der Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und von Tarifverträgen kann es aber nicht zu einem Schaden des Auftraggebers kommen. Die Vertragsstrafe kann ihre Zwecke hier also nicht voll erreichen. Das muss sich in ihrer Höhe widerspiegeln.

Zudem gilt, dass auch beim Addieren eine Höchstgrenze gezogen werden muss. Dies war hier nicht der Fall.

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