Baukostenerhöhung durch technisch notwendige Mehrleistung.

Baukostenerhöhung durch technisch notwendige Mehrleistung. Liegt Bedenkenanzeige vor muss Besteller widersprechen.

 

Der Fall:

Ein Wohnungsunternehmen in Berlin errichtete drei Wohnblocks neu. Nun ist Bauen eine komplizierte Sache. Eine Folge davon ist, dass man nicht alle Schwierigkeiten, die sich bei der Bauausführung ergeben können in der Planungsphase vorhersehen kann.

So war es für die Firma die den Auftrag für die Maler- und Spachtelarbeiten bekommen hatte nicht abzusehen, dass die Betonbauer so viele Mängel produzieren, dass er in erheblichem Maße Ausgleichsputz aufbringen musste. Ohne den Ausgleichsputz konnte die Malerfirma das gewünschte Ziel ebener Putzflächen nicht erreichen.

Diese Zusatzarbeiten hatte die aber nicht einkalkuliert. Nach ihrer Meinung, und der zugezogener Sachverständiger, musste sie mit so vielen Mängeln des Betonbauers auch nicht rechnen. Folglich musste sie die Ausgleichsarbeiten auch nicht in ihre Kalkulation aufnehmen.

Als sie die Notwendigkeit der Vorarbeiten erkannte, ging sie zum Auftraggeber und erklärte die Situation. Auch machte sie klar, dass die Vorarbeiten nötig seien. Kurz: Sie machte eine Bedenkenanzeige.

Das Wohnungsunternehmen sagte daraufhin ausdrücklich den Vertrag nicht ändern zu wollen, aber trotzdem ordentliche Arbeit vom Maler zu verlangen. Es bestand also auf die gewünschten ebenen Putzflächen, wollte für Mehraufwand aber nicht zahlen.

Dennoch brachte das Malerunternehmen den Ausgleichsputz auf und verlangte für diese Mehrleistung auch entlohnt zu werden. Da diese Entlohnung nicht kam beantragte es die Auftraggeberin im Eilverfahren hierzu zu verpflichten.

Die Entscheidung:

In erster Instanz gelang ihr das auch. Dagegen aber ging das Wohnungsbauunternehmen zum Kammergericht Berlin, das die Sache unter dem Aktenzeichen 21 U 86/21 bearbeitete.

Auch das KG aber gab dem Maler recht. Die Anweisung des Wohnungsunternehmens war nicht klar, denn es äußerte zwei Wünsche von denen nur einer verwirklicht werden konnte. Anders wäre es nur, wenn der Maler von Anfang an davon hätte ausgehen müssen, dass er Ausgleichsputz in erheblichem Maße verarbeiten müsse. Das aber war nicht der Fall. Nun ist widersprüchliches Verhalten aber ein Verstoß gegen das Kooperationsgebot, das auf Baustellen immer gilt.

Da der Auftraggeber sich also nicht klar äußerte und die Zusatzarbeiten für das vertraglich vereinbarte Ziel objektiv nötig waren, durfte der Maler diese erbringen und auch abrechnen. Zwar hätte der Maler auch anders reagieren können und ohne Ausgleich verputzen können, die Arbeiten einstellen können, oder aber eine gerichtliche Klärung herbeiführen können. Aber das hätte für ihn zusätzliche Risiken bedeutet, die er nicht eingehen musste.

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