Automatische Verlängerung eines Maklervertrages mit Alleinauftrag
Automatische Verlängerung eines Maklervertrages mit Alleinauftrag. Auch per Allgemeiner Geschäftsbedingungen möglich.
Der Fall:
Eine Maklerin hatte den Auftrag einen Käufer für eine Eigentumswohnung zu finden. Die Eigentümerin hatte ihr hierzu einen Alleinauftrag gegeben. Sie hatte sich also verpflichtet keinen anderen Makler um Vermittlung der Wohnung zu bitten. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von sechs Monaten. Zum Vertrag übergab die Maklerin ihrer Kundin mehrere Blätter, die sie als „Information für Verbraucher“ überschrieben hatte. Irgendwo dort stand, dass sich der Vertrag um jeweils drei Monate verlängerte, wenn er nicht gekündigt wird.
Innerhalb der ersten sechs Monate des Vertragsverhältnisses kam es nicht zu einem Verkauf der Wohnung. Die Kundin versuchte es daraufhin mit einem anderen Maklerbüro ohne den ersten Vertrag zu kündigen. Mit dem neuen Makler klappte der Verkauf.
Die erste Maklerin war hierüber nicht erfreut. Schließlich entging ihr die Provision für ein Geschäft von dem sie meinte, dass nur sie es vermitteln durfte. Daher forderte sie von der Verkäuferin Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Provision. Als diese sich weigerte ging die Maklerin vor Gericht.
Die Entscheidung:
Beim Landgericht hatte die Maklerin Erfolg. Der Streit wurde vor dem Oberlandesgericht fortgeführt das die Klage dann abwies. Hiergegen ging die Maklerin zum Bundesgerichtshof. Der gab der Angelegenheit das Zeichen I ZR 40/19.
Der BGH stellte zunächst klar, dass die Beauftragung von Konkurrenz durch den Vertrag ausgeschlossen werden kann. Auch, kann eine automatische Verlängerung eines zeitlich begrenzten Maklerauftrags für den Fall vereinbart werden, dass der Auftrag nicht rechtzeitig gekündigt wird. Schließlich hatte der BGH auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Verlängerung den allgemeinen Geschäftsbedingungen steht.
Trotzdem hat die Maklerin den Streit am Ende verloren. Auch wenn die Klausel grundsätzlich zulässig ist, war sie hier doch ungültig. Der Vertragspartner eines Verwenders von AGB muss nämlich abschätzen können, ob AGB vorliegen und was darin so vereinbart werden soll, ohne ein Schriftstück lesen zu müssen. Wegen der Bezeichnung der übergebenen Schriftstücke als „Informationen für Verbraucher“ aber konnte die Kundin der Maklerin das nicht. Damit waren die AGB der Maklerin nicht wirksam in den Vertrag der Parteien einbezogen, so dass sie sich hierauf nicht berufen konnte.