Pflichtteilsklausel bei Angreifen des Testamentes

Pflichtteilsklauseln sollen den länger lebenden Elternteil vor den Kinder schützen. Greift die Pflichtteilsklausel bei Angreifen des Testamentes?

Das Problem:

Hintergrund ist hier, dass Eheleute sich oftmals gegenseitig zu Erben einsetzen. Die Kinder sollen erst einmal nichts bekommen, sondern warten bis auch der zweite Elternteil gestorben ist. Das Problem dabei ist nur, dass man das so nicht bestimmen kann.

Es stellt nämlich eine Enterbung der Kinder nach dem Erstversterbenden dar. Das Gesetz schreibt für den Fall der Enterbung aber vor, dass der Enterbte vom Erben den sogenannten Pflichtteil verlangen kann. Dieser besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also des Anteils am Vermögen, das er bekäme, wenn der Erblasser kein Testament gemacht hätte.

Daher wird versucht die enterbten Kinder zum Warten zu motivieren. Man sagt Ihnen, dass sie nur dann Erben nach dem zunächst überlebenden Elternteil werden, wenn sie ihr Recht auf den Pflichtteil nach dem vorversterbenden Elternteil nicht geltend machen.

Stirbt etwa der Vater zuerst und hat er die Mutter als Alleinerbin eingesetzt, dann wird ein Kind nur Erbe nach der Mutter, wenn er von ihr nicht den Pflichtteil verlangt. Andernfalls enterbt ihn nicht nur der Vater sondern auch die Mutter. Von beiden bekommt er dann nur die Hälfte dessen was er hätte haben können, wenn er nur die Füße still gehalten hätte.

Dabei wird die Aussicht auf das Erbe nach der Mutter dadurch abgesichert, dass sie das gemeinsam mit dem Vater gemachte Testament nicht mehr ohne dessen Zustimmung ändern kann. Ist der Vater aber schon verstorben wird das recht schwer.

Ein betroffenes Kind hat nun, nachdem der eine Elternteil gestorben war, nicht den Pflichtteil verlangt, sondern gesagt das Testament sei nicht wirksam. Nun verstarb auch der zweite Elternteil. Insgesamt hatten die Eltern zwei Kinder, die nach dem Versterben des zweiten Elternteils Erben werden sollten. Das andere Kind hat nun beim Nachlassgericht beantragt es als Alleinerbe fest zu stellen. Der Angriff auf das Testament sei mit dem Verlangen des Pflichtteils gleich zu setzen. Das Nachlassgericht machte das aber nicht mit und stellte den Erbschein auf beide Kinder aus. Dagegen legte das Geschwisterkind Beschwerde ein. So hatten die Gerichte die Antwort zu geben auf die Frage nach der Pflichtteilsklausel bei Angreifen des Testamentes.

Die Entscheidung.

Das OLG München folgte der Beschwerde in seinem Beschluss vom 06.12.2018 zum Aktenzeichen 31 Wx 374/17 jedoch nicht. Interessant ist, dass das OLG München in einem ähnlichen Fall im Jahr 2011 (31 Wx 227/10) anders entschieden hat. Die Formulierungen aber waren nicht genau gleich gewesen.

Das macht deutlich, dass es auf die genaue Formulierung im Einzelfall ankommt.

Ein Tipp:

Die Formulierung ist ganz Ihnen überlassen. Machen Sie deutlich welche Maßnahmen die Strafklausel auslösen sollen und welche nicht. Hier gilt, dass das Bewusstsein des Problems schon fast die Lösung.

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Zum Urteil auf den Seiten des Freistaates Bayern.