Ausgleichsanspruch bei nicht verpflichteten Schönheitsreparaturen?

Ausgleichsanspruch bei nicht verpflichteten Schönheitsreparaturen? Eventuell muss Wertsteigerung ausgeglichen werden.

 

Der Fall:

Hier geht es mal nicht darum, dass ein Vermieter und sein (ehemaliger) Mieter darum stritten, wer die Schönheitsreparaturen durchführen muss. Die Mieter nämlich haben von sich aus gemalert usw..

Der Vermieter hatte also eine renovierte Wohnung, die er am Markt anbieten konnte. Das ist natürlich für den Vermieter eine schöne Sache. Besonders schön war es, weil im Mietvertrag mit dem alten Mieter die Schönheitsreparaturen nicht auf diesen abgewälzt worden war. Dies zumindest nicht wirksam. Das Gesetz verpflichtet an sich den Vermieter die Wohnung in Schuss zu halten. Ohne eine wirksame Vereinbarung hätte hier also der Vermieter ran müssen. Nun hatte er nicht nur eine schönere Wohnung, er bekam die Aufhübschung auch noch umsonst.

Im neuen Heim angekommen zogen die Mieter wohl den alten Mietvertrag aus den Ordnern. Bevor sie ihn entsorgten haben sie wohl nochmal reingeschaut und dabei festgestellt, dass sie sich den Renovierungsaufwand hätten sparen können. Nun gut, die Arbeit war getan und konnte nicht mehr rückgängig gemacht werden. Allerdings sollte der Vermieter den Vorteil nicht behalten dürfen. Daher schätzten sie den Wert dieses Vorteils und wollten ihn vom Vermieter ausbezahlt haben. Dabei ging es um immerhin € 1.000,00. Da verging dem Vermieter wohl das Lachen. Er wollte den Vorteil behalten und weigerte sich. Darauf verklagten ihn seine ehemaligen Mieter auf die Zahlung der € 1.000,00.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht sah keine Rechtsgrundlage für die Forderung. Es wies die Klage daher ab. Die Kläger aber gaben nicht auf. Sie schickten die Akte an das Landgericht in Wiesbaden. Dort bekam der Streit das Aktenzeichen 3 S 91/20.

Es stellte sich die Frage, gibt es einen Ausgleichsanspruch bei nicht verpflichteten Schönheitsreparaturen? Das Gericht antwortete, dass es den schon geben könnte, nicht aber hier. Zwar sieht das Gesetz für solche Bereicherungen einen Ausgleichsanspruch vor. Hierzu aber hatten die Kläger dem Gericht nicht genug Informationen an die Hand geben.

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