Auch Zahlungsbelege zur Nebenkostenabrechnung sind vorzulegen

Auch Zahlungsbelege zur Nebenkostenabrechnung sind vorzulegen. Mieter darf Einsicht auch in diese Nachweise verlangen.

Der Fall:

Eine Vermieterin erstellte eine Nebenkostenabrechnung die eine Nachzahlung durch ihre Mieter vorsah. Hierüber stritten die Parteien jahrelang vor den Gerichten. Dabei blieb bis zum Schluss unklar, ob die Abrechnung korrekt war oder nicht.

Die Mieter wollten sichergehen nicht zu viel zahlen zu müssen. Da es um ihr Geld geht, haben Sie auch einen Anspruch darauf die Grundlagen der Abrechnung prüfen zu können. Hierfür muss ein Vermieter seinen Mietern Einblick in die Abrechnungsgrundlagen geben.

Wie es sich gehört, haben die Mieter daher verlangt in die Belege reinsehen zu können. Die Vermieterin hat sich gegen eine Vorlage der entsprechenden Rechnungen nicht gewährt. Die Mieter wollten in diesem Fall aber mehr. Sie wollten auch Gewissheit darüber haben, ob ihre Vermieterin die Rechnungen auch bezahlt hat. Ihr Verlangen auf Einblick in die Belege umfasste daher auch die Zahlungsbelege.

Diese wollte die Vermieterin aber nicht rausrücken. Sie war der Meinung die Nachzahlpflicht besteht unabhängig davon, ob sie die Rechnungen der Dienstleister bereits bezahlt hat. Daher gebe es kein Einsichtsrecht.

Die Entscheidung:

Die Parteien stritten über diese Frage bis zum Bundesgerichtshof. Dabei hatte in der ersten Instanz die Vermieterin gewonnen, in der zweiten Instanz dann die Miete. Das gegen das Berufungsurteil eingeleitete Revisionsverfahren führte der BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 118/19. Auch hier bekamen die Mieter Recht.

Dabei folgte der BGH der Vermieterin bei deren Argument, dass Mieter zur Zahlung von Nebenkostennachforderungen auch dann verpflichtet sind, wenn ihr Vermieter diese noch gar nicht bezahlt hat. Auch änderte der BGH nichts an seiner Rechtsprechung nach der ein Vermieter frei entscheiden kann, ob er nach dem Leistungsprinzip oder nach dem Abflussprinzip bezahlt. Ebenso kann er beide Prinzipien weiterhin mischen.

Trotzdem erkannte der BGH einen Anspruch auf Vorlage der Zahlungsbelege, die der Vermieter bereits hat. So könnten sich daraus zum Beispiel Nachlässe eines Lieferanten ergeben. Auch könnten Zahlungsbelege die noch nicht vorliegen, weil noch gar nicht bezahlt wurde, Grund zu Nachfragen der Mieter liefern. Dies rechtfertigt es ihnen ein Einsichtsrecht auch bezüglich der Zahlungsbelege zuzusprechen.

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